§ 46 Kraftstoffleitungen
(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, dass
Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors
und dergleichen keinen nachteiligen Einfluss auf die
Haltbarkeit ausüben.
(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung
ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzustellen.
In die Kraftstoffleitung muss eine vom Führersitz
aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung
eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn
die Fördereinrichtung für den Kraftstoff den Zufluss zu
dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem
Motor unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschließlich
mit Dieselkraftstoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen
können fugenlose, elastische Metallschläuche
oder kraftstofffeste andere Schläuche aus schwer
brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen gegen
mechanische Beschädigungen geschützt sein.
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen
kraftstoffführenden Teile sind gegen betriebsstörende
Wärme zu schützen und so anzuordnen, dass abtropfender
oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammeln
noch an heißen Teilen oder an elektrischen
Geräten entzünden kann.
(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen
nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei diesen
Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft
gefördert werden.