§ 45 Kraftstoffbehälter
(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein.
Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens
aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein.
Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen
des Lotes zusammenhalten. Auftretender
Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender
Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen
(Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig
ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen
Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter
weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet,
angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt
sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den
zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen
auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen
nicht ausfließen.
(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern
in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach
§ 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen
nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs
liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein,
dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs
nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und
für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.
(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter
nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen
so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege
nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen
müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten
oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand
von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht
sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden,
so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit
Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.
(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen
nach
§ 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie
für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in
diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.