4.5.1.1
Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der
entsprechenden Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der
Systemvorbereitung.