4.1.1 Folgende Nummer 3.2.4 ist einzufügen:
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/
EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Bleigehalt von Benzin (ABl. L 96 vom 3.4.1985, S. 25) versorgt werden können. Diese Bestimmung
kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Einfüllstutzen des
Tanks so beschaffen ist, dass er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich macht, dessen
Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2,1 cm hat.