Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die
Genehmigungsbehörde nach
§ 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der
Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp
erforderlichen Abgasprüfungen nach Nummer 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen
Prüfungen geltenden Grenzwerte um 20 Prozent überschritten werden dürfen.