1.5.2.1
Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der
Richtlinie 83/351/EWG des Rates:
Die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muss
um mindestens 30 Prozent geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne
Abgasreinigungssystem.
Zusätzlich muss das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen
Fahrzeugtyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG der Kommission vom 30. November
1976 zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der
Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündungsmotor an den technischen
Fortschritt (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32) oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02
geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 Prozent unterschreiten; gehört das
Prüffahrzeug zu einem nach Richtlinie 83/351/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04
genehmigten Fahrzeugtyp, so muss die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem
Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 78/665/EWG oder
nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 Prozent
unterschreiten.
Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und
nach Einbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 Prozent ansteigen,
andernfalls ist anhand von je drei Messungen nachzuweisen, dass die CH- und CO-Emissionen
nicht signifikant ansteigen.
Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den
jeweiligen Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe
eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin
betrieben werden können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb
eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden
Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.