Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber
und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende
Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte
eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:
- aa)
Kraftfahrzeugmechaniker,
- bb)
Kraftfahrzeugelektriker,
- cc)
Automobilmechaniker,
- dd)
Kfz-Mechatroniker,
- ee)
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
- ff)
Karosserie- und Fahrzeugbauer,
- gg)
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
- hh)
Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
- ii)
Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
- jj)
Landmaschinenmechaniker,
- kk)
Land- und Baumaschinenmechaniker oder
eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:
- aa)
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
- bb)
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
- cc)
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
- dd)
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
- ee)
Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),
- ff)
Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),
- gg)
Landmaschinenmechaniker-Handwerk oder
als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik,
Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:
- aa)
eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung,
Wartung und Reparatur) oder
- bb)
eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.