(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen
oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt
sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann,
die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig
ist oder dass die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.