auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die
Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach
Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet,
Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde
Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen
Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse
regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach
§ 19 Absatz 3 und
§ 29 StVZO (AKE)“ nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten
Richtlinien auszutauschen,