§ 66a Lichttechnische Einrichtungen
(1) Während der Dämmerung, der Dunkelheit oder
wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen
die Fahrzeuge
nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem
Licht,
nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem
Licht in nicht mehr als 1 500 mm Höhe über der
Fahrbahn
führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten
zu jeder Zeit fest angebracht sein. Beim Mitführen von
Anhängern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug
beleuchtet wird; jedoch muss die seitliche Begrenzung
von Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuchten
des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens
eine Leuchte mit weißem Licht kenntlich gemacht
werden. Für Handfahrzeuge gilt
§ 17 Absatz 5
der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und
dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. Paarweise
verwendete Leuchten müssen gleich stark leuchten,
nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe
angebracht sein.
(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht
brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach
vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem
Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder von
Hand mitzuführen ist.
(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei
roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese dürfen
nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchtenden
Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses
entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster
Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in
gleicher Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der
Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gelben
Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein
müssen.
(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende
Mittel sind zulässig.
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt
oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden.