§ 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung
sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen
und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder
plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen,
hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren
Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten
Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht
breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge,
die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten
beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein.
Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m
sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m
nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über
das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf
der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über
das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende
Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen,
jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke
bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten
Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.
Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als
20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr
als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten
hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. | eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch
eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, |
2. | ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
pendelnd aufgehängtes Schild oder |
3. | einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper
gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser
von mindestens 35 cm. |
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m
über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig
(§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem
Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter
Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die
Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren
Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder
Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig
(§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich
höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens
1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem
Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende
Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände
dürfen seitlich nicht herausragen.