Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Vom 6. März 2013 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I Nr. 19, S. 814) |
1. | Nutzfahrzeuge der Land
- und Forstwirtschaft, |
2. | einspurige Kraftfahrzeuge, |
3. | Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, |
4. | motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2
Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, |
5. | Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten
Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den
Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und |
6. | Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine
Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar
sind. |
1. | der permanent angetriebenen Achsen und |
2. | der vorderen Lenkachsen |
1. | vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit
anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, | ||||
2. | während der Fahrt
|
1. | innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge
50 km/h, | ||||||||||||||||||||
2. | außerhalb geschlossener Ortschaften
|
1. | wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt
wurde, |
2. | wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen
vorhanden ist oder |
3. | auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist. |
1. | bei unklarer Verkehrslage oder |
2. | wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen
(Zeichen 276, 277) untersagt ist. |
1. | wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders
geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder |
2. | für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg
auf eine andere Straße kommen. |
1. | an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, |
2. | im Bereich von scharfen Kurven, |
3. | auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, |
4. | auf Bahnübergängen, |
5. | vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. |
1. | vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis
zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts
neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt
ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m
von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, |
2. | wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen
verhindert, |
3. | vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen
Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, |
4. | über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo
durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung
(Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen
erlaubt ist, |
5. | vor Bordsteinabsenkungen. |
1. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten, |
2. | in Sondergebieten, die der Erholung dienen, |
3. | in Kurgebieten und |
4. | in Klinikgebieten |
1. | für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben
ist, und, |
2. | soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare
Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf
den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die
dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. |
1. | beim Ein- oder Aussteigen sowie |
2. | zum Be- oder Entladen. |
1. | wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt
(§ 5 Absatz 5) oder |
2. | wer sich oder Andere gefährdet sieht. |
1. | für
| ||||||||||||||
2. | für
| ||||||||||||||
3. | für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
|
1. | die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs
klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand
von ihm eingehalten wird oder |
2. | der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht,
Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. |
1. | auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen
201), |
2. | auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder
Radwege und |
3. | in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten
das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen
„Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“
oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben
Vorrang“ steht. |
1. | sich ein Schienenfahrzeug nähert, |
2. | rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen
gegeben werden, |
3. | die Schranken sich senken oder geschlossen sind, |
4. | ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder |
5. | ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden
Zuges, ertönt. |
1. | auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, |
2. | auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit
oder |
3. | in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen. |
1. | ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden, | ||||
2. | dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr
auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten
gesichert werden, soweit wegen der
Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen
für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen
für Kinder keine Möglichkeit besteht, | ||||
3. | ist
|
1. | (aufgehoben) |
2. | Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im
jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig
in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen
müssen, |
3. | Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren,
Fahrten auf Parkplätzen, |
4. | Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung
stehender Fahrgäste zugelassen ist, |
5. | das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das
Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen
Personengruppen während der Dienstleistungen,
die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, |
6. | Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen
Verlassen des Sitzplatzes. |
1. | eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch
eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, |
2. | ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
pendelnd aufgehängtes Schild oder |
3. | einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper
gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser
von mindestens 35 cm. |
1. | hierfür das Gerät weder aufgenommen noch
gehalten wird und | ||||
2. | entweder
|
1. | ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges
vorbehaltlich der Nummer 3 nur,
wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, |
2. | den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten
Wegfahrsperre, soweit ein
für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen
und gehalten werden muss, |
3. | stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an
Haltestellen (Zeichen 224). |
1. | die Benutzung eines Bildschirms oder einer
Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe
des Rückwärtsfahrens oder Einparkens,
soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit
bewegt wird, oder |
2. | die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene
Spiegel ersetzen oder ergänzen. |
1. | beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende
Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine
Leuchte mit rotem Licht, |
2. | beim Führen auch nur eines Großtieres oder von
Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht,
die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut
sichtbar mitzuführen ist. |
1. | kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom
Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten
Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten
Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch
nur bis zu einer Entfernung von 200 km, | ||||||||
1a. | kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines
Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen
Hafen (An- oder Abfuhr), | ||||||||
2. | die Beförderung von
| ||||||||
3. | die Beförderung von Material der
Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material
der Kategorie 2 nach Artikel 9
Buchstabe f Ziffer i der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(ABl. L 300 vom 14.11.2009,
S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), | ||||||||
4. | den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp-
und Pannenhilfsfahrzeugen
im Falle eines Unfalles oder eines
sonstigen Notfalles, | ||||||||
5. | den Transport von lebenden Bienen, | ||||||||
6. | Leerfahrten, die im Zusammenhang
mit Fahrten nach den Nummern 2
bis 5 stehen, | ||||||||
7. | Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz
herangezogen werden. Dabei ist der
Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen
zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. |
1. | der Betrieb von Lautsprechern, |
2. | das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf
der Straße, |
3. | außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung
und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, |
1. | unverzüglich zu halten, | ||||
2. | den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden
unverzüglich beiseite zu fahren, | ||||
3. | sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, | ||||
4. | Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), | ||||
5. | anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und
Geschädigten
| ||||
6. |
| ||||
7. | unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen,
wenn man sich berechtigt, entschuldigt
oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe
b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens
den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder
einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen,
dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die
eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen
und den Standort des beteiligten Fahrzeugs
anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen
für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. |
1. | wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen
Verband (§ 27) fahren lassen wollen, |
2. | im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung
mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3
Satz 2. |
1. | Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider
Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“. Der Querverkehr ist freigegeben. Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. |
2. | Hochheben eines Arms: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“. |
1. | An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichenwird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. |
2. | An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen
und an Markierungen für den Fußgängerverkehr,
haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. |
3. | Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. |
4. | Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen
295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen
gegeben werden. Für Schienenbahnen können
besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen,
gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des
Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht
mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende
Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs,
wenn diese einen vom übrigen Verkehr
freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt
zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und
Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch
Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. |
5. | Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder
nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild
„Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu
Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für
Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf
Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten,
haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. |
6. | Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr
zu beachten. Davon abweichend sind auf
Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen
für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen
mit Radverkehrsführungen ohne besondere
Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende
bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die
Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit
eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. |
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr |
Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad | Fußgänger | Reiter |
Viehtrieb | Straßenbahn | Kraftomnibus |
Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen | Personenkraftwagen mit Anhänger |
Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – |
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Ver§ord§nung (eKFV) | Gespannfuhrwerke |
1. | zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, |
2. | zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der
Straße, |
3. | zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, |
4. | zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, |
5. | hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen sowie |
6. | zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens,
der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung
geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder
Maßnahmen. |
1. | in Bade- und heilklimatischen Kurorten, |
2. | in Luftkurorten, |
3. | in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, |
4. | in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend
der Erholung dienen, |
4a. | hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus
Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, |
4b. | hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen
zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die
außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch
den Straßenverkehr, insbesondere durch den von
diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt
werden, |
5. | in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
sowie |
6. | in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb
geschlossener Ortschaften, |
1. | im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen
Parkplätzen für Großveranstaltungen, |
2. | im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger
Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde
Menschen, |
2a. | im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere
mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige
oder zeitlich beschränkte Reservierung
des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung
der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, |
3. | zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und
verkehrsberuhigten Bereichen, |
4. | zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen
Bereichen sowie |
5. | zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen
oder zur Unterstützung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung. |
1. | Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), |
2. | Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), |
3. | Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften
(Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener
Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung
mit Zeichen 295), |
4. | Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, |
5. | verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach
Absatz 1d, |
6. | innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen
von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen
des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen
(Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich
von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten,
Kindertagesstätten, allgemeinbildenden
Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen
oder Krankenhäusern, |
7. | Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, |
8. | Fahrradzonen nach Absatz 1i. |
1. | von den Vorschriften über die Straßenbenutzung
(§ 2); |
2. | vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße
zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen
Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1
und 9); |
3. | von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4); |
4. | vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von
Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3
Nummer 3); |
4a. | von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des
Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit
einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1); |
4b. | von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots
(Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der
dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz
2); |
4c. | von den Vorschriften über das Abschleppen von
Fahrzeugen (§ 15a); |
5. | von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite
von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2,
§ 22 Absatz 2 bis 4); |
5a. | von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von
Personen (§ 21); |
5b. | von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten
und das Tragen von Schutzhelmen
(§ 21a); |
6. | vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere
Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28
Absatz 1 Satz 3 und 4); |
7. | vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz
3); |
8. | vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen
(§ 32 Absatz 1); |
9. | von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren
oder Leistungen auf der Straße anzubieten
(§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2); |
10. | vom Verbot der Werbung und Propaganda in
Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2
Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an
denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel
angebracht sind; |
11. | von den Verboten oder Beschränkungen, die
durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen
(Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder
Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; |
12. | von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12
Absatz 3a). |
1. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme
von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße
eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis
nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die
Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung
erlässt; |
2. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige
Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a
und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,
auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks
liegen; |
3. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat; |
4. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr
beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen
Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; |
5. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb
ihres Bezirks liegen; |
6. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Ladung aufgenommen
wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz
oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch
für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort
zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von
der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht
wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht; |
7. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen
und Anordnungen erlassen sind, für
schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde
auch für solche Maßnahmen, die
außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind; |
8. | in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch
gemacht werden soll. |
1. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme
von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße
eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis
nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die
Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung
erlässt; |
2. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige
Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a
und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,
auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks
liegen; |
3. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat; |
4. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr
beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr
endet; im Fall einer flächendeckenden
Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die
den Transport durchführende Person
ihren Wohnort oder Sitz oder das den
Transport durchführende Unternehmen
seinen Sitz hat. Befindet sich der Wohnort oder der
Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig,
in deren Bezirk erstmalig von
der Genehmigung Gebrauch gemacht
wird; |
5. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb
ihres Bezirks liegen; |
6. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Ladung aufgenommen
wird oder, im Falle einer flächendeckenden
Ausnahmegenehmigung, die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
die den Transport
durchführende Person ihren Wohnort
oder Sitz oder das den Transport
durchführende Unternehmen seinen
Sitz hat. Diese sind auch
für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort
zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von
der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht
wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befindet sich der Wohnort oder der
Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig,
in deren Bezirk erstmalig von
der Genehmigung Gebrauch gemacht
wird; |
7. | nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen
und Anordnungen erlassen sind, für
schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde
auch für solche Maßnahmen, die
außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind; |
8. | in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch
gemacht werden soll. |
1. | das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach
§ 1 Absatz 2, | ||||||
2. | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2
Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder
Absatz 5, | ||||||
3. | die Geschwindigkeit nach § 3, | ||||||
4. | den Abstand nach § 4, | ||||||
5. | das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3
Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz
6 oder 7, | ||||||
6. | das Vorbeifahren nach § 6, | ||||||
7. | das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz
3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz
3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel
nach § 7 Absatz 5, | ||||||
7a. | das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a
Absatz 3, | ||||||
8. | die Vorfahrt nach § 8, | ||||||
9. | das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren
nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz
3 bis 6, | ||||||
10. | das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1
oder Satz 2, | ||||||
11. | das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach
§ 11 Absatz 1 oder 2, | ||||||
12. | das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a
Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter
Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, | ||||||
13. | Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach
§ 13 Absatz 1 oder 2, | ||||||
14. | die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen
nach § 14, | ||||||
15. | das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, | ||||||
15a. | das Abschleppen nach § 15a, | ||||||
16. | die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, | ||||||
17. | die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter
Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4,
Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, | ||||||
18. | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2
oder Absatz 6 bis 11, | ||||||
19. | das Verhalten
| ||||||
20. | die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1
Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder
Absatz 3 Satz 1 bis 3, | ||||||
20a. | das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a
Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen
nach § 21a Absatz 2 Satz 1, | ||||||
21. | die Ladung nach § 22, | ||||||
22. | sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach
§ 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in
Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3
oder Absatz 4 Satz 1, | ||||||
23. | das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen
als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach
§ 24 Absatz 2, | ||||||
24. | das Verhalten
| ||||||
25. | den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder
das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz
3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, | ||||||
26. | das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 3, | ||||||
27. | das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen
von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame
Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, | ||||||
28. | Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1
oder 2 oder | ||||||
29. | das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach
§ 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5
oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem
letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene
Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift
am Unfallort hinterlassen wird – oder nach
§ 34 Absatz 3, |
1. | als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen
§ 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für
geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt
werden, |
1a. | entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband
unterbricht, |
2. | als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen
§ 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg
benutzen lässt, |
3. | als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher
einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz
2 Satz 2 zuwiderhandelt, |
4. | als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer
von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten
Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel
oder Anordnung zuwiderhandelt, |
5. | (weggefallen) |
6. | entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung
durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29
Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht
kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen
befolgt werden, oder |
7. | entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug
oder einen Zug führt. |
1. | entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine
Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot
oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht
befolgt, |
2. | einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, |
3. | entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein
oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38
Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, |
4. | entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen
angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3
nicht befolgt, |
5. | entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes
Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3
nicht befolgt, |
6. | entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte
Straßenfläche befährt oder |
7. | einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden
Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter
Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt. |
1. | dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über
die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, |
1a. | entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige
Warnkleidung trägt. |
2. | entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend
zu berücksichtigen, |
3. | entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne
zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen
nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen
nicht bedient, |
4. | entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare
Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis
nicht befolgt, |
5. | entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren
digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen
nicht aushändigt oder sichtbar macht, |
6. | entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht
nicht folgt oder |
7. | entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug
führt oder mit einem Fahrrad fährt. |
1. | |
2. | |
3. | |
4. | Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1, |
5. | Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3
und Nummer 11 Spalte 3. |
1. | die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie
92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992
über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und über ihre Montage
(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt
durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen)
und |
2. | nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt
worden sind. |
1. | Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum
1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin
ihre Gültigkeit. |
2. | Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz
5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007
geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
3. | Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den
bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen
werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit
geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit
durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April
2017 gültig. |
4. | Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150,
153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum
31. Oktober 2022 gültig. |
5. | Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil
weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen
wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene
Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig. |
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) | ||
1 | Zeichen 101Gefahrstelle | Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. |
2 | Zeichen 102Kreuzung oder Einmündung | Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts |
3 | Zeichen 103Kurve | |
4 | Zeichen 105Doppelkurve | |
5 | Zeichen 108Gefälle | |
6 | Zeichen 110Steigung | |
7 | Zeichen 112Unebene Fahrbahn | |
8 | Zeichen 114Schleuder- oder Rutschgefahr | Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz |
9 | Zeichen 117Seitenwind | |
10 | Zeichen 120Verengte Fahrbahn | |
11 | Zeichen 121Einseitig verengte Fahrbahn | |
12 | Zeichen 123Arbeitsstelle | |
13 | Zeichen 124Stau | |
14 | Zeichen 125Gegenverkehr | |
15 | Zeichen 131Lichtzeichenanlage | |
16 | Zeichen 133Fußgänger | |
17 | Zeichen 136Kinder | |
18 | Zeichen 138Radfahrer | |
19 | Zeichen 142Wildwechsel | |
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen von Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7) | ||
20 | Zeichen 151Bahnübergang | |
21 | Zeichen 156Bahnübergang mit dreistreifiger Bake | Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. |
22 | Zeichen 159Zweistreifige Bake | Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang |
23 | Zeichen 162Einstreifige Bake | Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang |
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote | ||
1 | Zeichen 201Andreaskreuz | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. |
2 | Zeichen 205Vorfahrt gewähren | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
2.1 | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet,
bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. | |
2.2 | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet,
bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. | |
3 | Zeichen 206Halt. Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot
|
3.1 | Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. | |
3.2 | Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet,
bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren
und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. | |
zu 2 und 3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. | |
4 | Zeichen 208Vorrang des Gegenverkehrs | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. |
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen | ||
zu 5 bis 7 | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. | |
5 | Zeichen 209Rechts | |
6 | Zeichen 211Hier rechts | |
7 | Zeichen 214Geradeaus oder rechts | |
8 | Zeichen 215Kreisverkehr | Ge- oder Verbot
|
9 | Zeichen 220Einbahnstraße | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung
des Pfeils befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. |
9.1 | Ge- oder Verbot Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet
dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf
einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung
achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205. | |
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt | ||
10 | Zeichen 222Rechts vorbei | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt
folgen. Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben. |
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände | ||
zu 11 bis 13 | Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. | |
11 | Zeichen 223.1Seitenstreifen befahren | Ge- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
11.1 | Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. | |
12 | Zeichen 223.2Seitenstreifen nicht mehr befahren | Ge- oder Verbot Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen
auf. |
13 | Zeichen 223.3Seitenstreifen räumen | Ge- oder Verbot Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
14 | Zeichen 224Haltestelle | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem
Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. |
15 | Zeichen 229Taxenstand | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen
sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. |
Abschnitt 5 Sonderwege | ||
16 | Zeichen 237Radweg | Ge- oder Verbot
|
17 | Zeichen 238Reitweg | Ge- oder Verbot
|
18 | Zeichen 239Gehweg | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. |
19 | Zeichen 240Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
20 | Zeichen 241Getrennter Rad- und Gehweg | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
21 | Zeichen 242.1Beginn einer Fußgängerzone | Ge- oder Verbot
|
22 | Zeichen 242.2Ende einer Fußgängerzone | |
23 | Zeichen 244.1Beginn einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot
|
24 | Zeichen 244.2Ende einer Fahrradstraße | |
24.1 | Zeichen 244.3Beginn einer Fahrradzone | Ge- oder Verbot
|
24.2 | Zeichen 244.4Ende einer Fahrradzone | |
25 | Zeichen 244.4Bussonderfahrstreifen | Ge- oder Verbot
|
25.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge
auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. |
Abschnitt 6 Verkehrsverbote | ||
26 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen
die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen
Inhalt. Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
| |
27 | Ge- oder Verbot Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser
Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet. | |
27.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge
von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
ausgenommen. |
28 | Zeichen 250Verbot für Fahrzeuge aller Art | Ge- oder Verbot
|
29 | Zeichen 251Verbot für Kraftwagen | Ge- oder Verbot Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
30 | Zeichen 253Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge
von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
ausgenommen. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
30.1 | Ge- oder Verbot Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet
dies:
Erläuterung Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig. | |
31 | Zeichen 254Verbot für Radverkehr | Ge- oder Verbot Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV |
32 | Zeichen 255Verbot für Krafträder | Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas |
33 | Zeichen 259Verbot für Fußgänger | Ge- oder Verbot Verbot für den Fußgängerverkehr |
34 | Zeichen 260Verbot für Kraftfahrzeuge | Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
35 | Zeichen 261Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | Ge- oder Verbot Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen
Gütern |
zu 36 bis 40 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme
für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich
Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche
Grenze überschreiten. Erläuterung Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar. | |
36 | Zeichen 262Tatsächliche Masse | Ge- oder Verbot Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen
für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert
für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und
für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
37 | Zeichen 263Tatsächliche Achslast | Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
38 | Zeichen 264Tatsächliche Breite | Erläuterung Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
39 | Zeichen 265Tatsächliche Höhe | Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. |
40 | Zeichen 266Tatsächliche Länge | Ge- oder Verbot Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge. |
41 | Zeichen 267Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für
die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. |
41.1 | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für
den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge
im Sinne der eKFV zugelassen. | |
42 | Zeichen 268Schneeketten vorgeschrieben | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten
befahren. |
43 | Zeichen 269Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender
Ladung nicht benutzen. |
44 | Zeichen 270.1Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | Ge- oder Verbot
Erläuterung Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f. |
45 | Zeichen 270.2Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | |
46 | Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge
vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen
in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung
zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind. |
47 | Zeichen 272Verbot des Wendens | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden. |
48 | Zeichen 273Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes | Ge- oder Verbot Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand
zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
sind ausgenommen. |
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | ||
49 | Zeichen 274Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist. |
49.1 | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden,
bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit
zu überschreiten. | |
50 | Zeichen 274.1Beginn einer Tempo 30-Zone | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller
als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein. |
51 | Zeichen 274.2Ende einer Tempo 30-Zone | |
52 | Zeichen 275Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen
Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es
verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können
oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist. |
zu 53, 54 und 54.4 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen
das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine
Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die
zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer
Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen
verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet. | |
53 | Zeichen 276Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | |
54 | Zeichen 277Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
54.1 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger. | |
54.2 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen
mit Anhänger. | |
54.3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an. | |
54.4 | Zeichen 277.1Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen | Ge- oder Verbot Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“ |
55 | Erläuterung Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. | |
56 | Zeichen 278Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. |
57 | Zeichen 279Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war. |
58 | Zeichen 280Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | |
59 | Zeichen 281Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | |
59.1 | Zeichen 281.1Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen | |
60 | Zeichen 282Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren. |
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote | ||
61 | Ge- oder Verbot
Erläuterung Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. | |
62 | Zeichen 283Absolutes Haltverbot | Ge- oder Verbot Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. |
62.1 | Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen. | |
62.2 | Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen. | |
63 | Zeichen 286Eingeschränktes Haltverbot | Ge- oder Verbot
|
63.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen
nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen
zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
63.2 | ![]() | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen
nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen
zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
63.3 | Ge- oder Verbot
| |
63.4 | Ge- oder Verbot
| |
63.5 | ![]() | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten
Flächen erlaubt. |
63.6 | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten
Flächen erlaubt. | |
64 | Zeichen 290.1Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Ge- oder Verbot
|
64.1 | ![]() | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten
Flächen erlaubt. |
64.2 | ![]() | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
der gekennzeichneten Flächen erlaubt.“ |
65 | Zeichen 290.2Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | |
Abschnitt 9 Markierungen | ||
66 | Zeichen 293Fußgängerüberweg | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis
zu 5 m davor nicht halten. |
67 | Zeichen 294Haltlinie | Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben
werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls
ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die
eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten. |
68 | Zeichen 295Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen | Ge- oder Verbot
Erläuterung
|
69 | Zeichen 296Einseitige Fahrstreifenbegrenzung | Ge- oder Verbot
|
70 | Zeichen 297Pfeilmarkierungen | Ge- oder Verbot
Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
71 | Zeichen 297.1Vorankündigungspfeil | Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen. |
72 | Zeichen 298Sperrfläche | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. |
73 | Zeichen 299Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot. |
74 | Parkflächenmarkierung | Ge- oder Verbot Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen
aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung
ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
ist, darf diese überfahren werden. Erläuterung Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. |
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Vorrangzeichen | ||
1 | Zeichen 301Vorfahrt | Ge- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung Vorfahrt besteht. |
2 | Zeichen 306Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“
oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“. |
2.1 | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. | |
3 | Zeichen 307Ende der Vorfahrtstraße | |
4 | Zeichen 308Vorrang vor dem Gegenverkehr | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr. |
Abschnitt 2 Ortstafel | ||
zu 5 und 6 | Erläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder
außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. | |
5 | Zeichen 310Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
6 | Zeichen 311Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
Abschnitt 3 Parken | ||
7 | Zeichen 314Parken | Ge- oder Verbot
|
8 | Zeichen 314.1Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Ge- oder Verbot
Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. |
9 | Zeichen 314.2Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone | |
10 | Zeichen 315Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot
Erläuterung
|
11 | Bild 318Parkscheibe | Ge- oder Verbot Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der
Parkscheibe zu erbringen. |
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich | ||
12 | Zeichen 325.1Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot
|
13 | Zeichen 325.2Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten. |
Abschnitt 5 Tunnel | ||
14 | Zeichen 327Tunnel | Ge- oder Verbote
|
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht | ||
15 | Zeichen 328Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne
in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen | ||
16 | Zeichen 330.1Autobahn | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
17 | Zeichen 330.2Ende der Autobahn | |
18 | Zeichen 331.1Kraftfahrstraße | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
19 | Zeichen 331.2Ende der Kraftfahrstraße | |
20 | Zeichen 333Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen
weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch
auf weißem Grund ausgeführt sein. |
21 | Zeichen 450Ankündigungsbake | Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor
einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz
oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten
Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der
300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein. |
Abschnitt 8 Markierungen | ||
22 | Zeichen 340Leitlinie | Ge- oder Verbot
Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. |
23 | Zeichen 341Wartelinie | Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten. |
23.1 | Zeichen 342Haifischzähne | Erläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden
Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen
und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen
oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten
des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen. |
Abschnitt 9 Hinweise | ||
24 | Zeichen 350Fußgängerüberweg | |
24.1 | Zeichen 350.1Radschnellweg | Erläuterung Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung
über den Beginn von Radschnellwegen und der
Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. |
24.2 | Zeichen 350.2Ende des Radschnellwegs | |
25 | Zeichen 354Wasserschutzgebiet | |
26 | Zeichen 356Verkehrshelfer | |
27 | Zeichen 357Sackgasse | Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr
durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 und 29 | Erläuterung
| |
28 | Zeichen 358Erste Hilfe | |
29 | Zeichen 363Polizei | |
30 | Zeichen 385Ortshinweistafel | |
zu 31 und 32 | Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem
Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung
des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als
Wegweiser ausgeführt sein. | |
31 | Zeichen 386.1Touristischer Hinweis | |
32 | Zeichen 386.2Touristische Route | |
33 | Zeichen 386.3Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung
über touristisch bedeutsame Ziele. |
34 | Zeichen 390Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz | |
35 | Zeichen 391Mautpflichtige Strecke | |
36 | Zeichen 392Zollstelle | |
37 | Zeichen 393Informationstafel an Grenzübergangsstellen | |
38 | Zeichen 394Laternenring | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften
Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld
kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
Abschnitt 10 Wegweisung | ||
1. Nummernschilder | ||
39 | Zeichen 401Bundesstraßen | |
40 | Zeichen 405Autobahnen | |
41 | Zeichen 406Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert. |
42 | Zeichen 410Europastraßen | |
2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen | ||
a) Vorwegweiser | ||
43 | Zeichen 438 | |
44 | Zeichen 439 | |
45 | Zeichen 440 | |
46 | Zeichen 441 | |
b) Pfeilwegweiser | ||
zu 47 bis 49 | Erläuterung Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“
im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von
untergeordneter Bedeutung hin. | |
47 | Zeichen 415 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen |
48 | Zeichen 418 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen |
49 | Zeichen 419 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung |
50 | Zeichen 430 | Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn |
51 | Zeichen 432 | Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
c) Tabellenwegweiser | ||
52 | Zeichen 434 | Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst
sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf
separaten Tafeln gezeigt werden. |
d) Ausfahrttafel | ||
53 | Zeichen 332.1 | Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener
Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
e) Straßennamensschilder | ||
54 | Zeichen 437 | Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken
angebracht sein. |
3. Wegweiser auf Autobahnen | ||
a) Ankündigungstafeln | ||
zu 55 und 58 | Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade
befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. | |
55 | Zeichen 448 | Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz
oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
56 | Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. | |
57 | Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit
autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten
Netzes hin. | |
58 | Zeichen 448.1 | Erläuterung
|
b) Vorwegweiser | ||
59 | Zeichen 449 | |
c) Ausfahrttafel | ||
60 | Zeichen 332 | |
d) Entfernungstafel | ||
61 | Zeichen 453 | Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen
Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade
befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des
waagerechten Striches angegeben. |
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung | ||
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen | ||
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten | ||
62 | Zeichen 442Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
63 | Zeichen 421 | Erläuterung Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
64 | Zeichen 422 | Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | ||
65 | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden
durch | |
66 | Zeichen 454 | Erläuterung Umleitungswegweiser oder |
67 | Zeichen 455.1 | Erläuterung Fortsetzung der Umleitung |
zu 66 und 67 | Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte
Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen
über dem Zeichen angegeben. | |
68 | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen
455.1 oder | |
69 | Zeichen 457.1 | Erläuterung Umleitungsankündigung |
70 | Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und
bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über
dem Zeichen. Soll die
Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem
Zeichen angegeben. | |
71 | Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch | |
72 | Zeichen 458 | Erläuterung eine Planskizze |
73 | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch | |
74 | Zeichen 457.2 | Erläuterung Ende der Umleitung oder |
75 | Zeichen 455.2 | Erläuterung Ende der Umleitung |
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr | ||
76 | Zeichen 460Bedarfsumleitung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im
nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. |
77 | Zeichen 466Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen
Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet
werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste
Bedarfsumleitung weitergeführt. |
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung | ||
1. Umlenkungspfeil | ||
78 | Zeichen 467.1Umlenkungspfeil | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). |
79 | Zeichen 467.2 | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. |
2. Verkehrslenkungstafeln | ||
80 | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise: | |
81 | Zeichen 501Überleitungstafel | Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn
an. |
82 | Zeichen 531Einengungstafel | |
82.1 | Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt,
an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren
(§ 7 Absatz 4) erfolgen soll. | |
3. Blockumfahrung | ||
83 | Zeichen 590Blockumfahrung | Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung
an. |
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Ge- oder Verbot Erläuterungen |
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen | ||
1 | Zeichen 600Absperrschranke | |
2 | Zeichen 605 | |
3 | Zeichen 628 | |
4 | Zeichen 629 | |
5 | Zeichen 610Leitkegel | |
6 | Zeichen 615Fahrbare Absperrtafel | |
7 | Zeichen 616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | |
zu 1 bis 7 | Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten
Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei. Erläuterung
| |
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen | ||
8 | Zeichen 625Richtungstafel in Kurven | Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. |
9 | Zeichen 626Leitplatte | |
10 | Zeichen 627Leitmal | Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten. |
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs | ||
11 | Zeichen 620 | Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. |
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit | ||
12 | Zeichen 630Parkwarntafel |