§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
(1) Sollen in einem Betrieb Fremdfirmen Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen ausüben, hat der Arbeitgeber als Auftraggeber
sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen
herangezogen werden, die über die Fachkenntnisse
und Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten erforderlich
sind. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat
die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische
Verhaltensregeln zu informieren.
(2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers
eine Gefährdung von Beschäftigten anderer
Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen
werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der
Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach
§ 6
zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen.
Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber
haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der
Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Gefahrstoffe
wirksam begegnet wird.
(3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass
seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten
Schutzmaßnahmen anwenden.
(4) Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines
Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten
anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch
die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen.
Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der
Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden
ist, bestellt, gilt die Pflicht nach Satz 1 als erfüllt. Dem
Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern
alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen
sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen
zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines
Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer
Verantwortung nach dieser Verordnung.
(5) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten oder Bauarbeiten muss der
Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung nach
§ 6
Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder
Bauherrn, darüber einholen, ob entsprechend der Nutzungs-
oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe,
insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten
sind. Weiter reichende Informations-, Schutz- und
Überwachungspflichten, die sich für den Auftraggeber oder Bauherrn nach anderen Rechtsvorschriften ergeben,
bleiben unberührt.