1. | Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen
oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise
die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung
sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit
und der Sicherheit, | ||||||
2. | Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln
und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem
eigenen Schutz und zum Schutz der anderen
Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben;
dazu gehören insbesondere
| ||||||
3. | Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen,
Unfällen und Notfällen und zur Verhütung
dieser von den Beschäftigten, insbesondere von
Rettungsmannschaften, durchzuführen sind. |
1. | Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe
und Gemische, mit denen sie Tätigkeiten ausüben,
insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern,
und |
2. | über Methoden und Verfahren unterrichtet werden,
die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum
Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen. |
1. | die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen
können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung
eingehalten werden, und zwar insbesondere in Bezug
auf
| ||||
2. | die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer erhöhten
Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4
Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet
und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen
oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen
informiert werden, | ||||
3. | ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten
geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung
der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten
ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und
die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten
ausgesetzt waren, | ||||
4. | das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen
40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt
wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen
Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis
hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren, | ||||
5. | die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige
Behörde sowie jede für die Gesundheit und
die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person
Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3
haben, | ||||
6. | alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden
Angaben in dem Verzeichnis haben, | ||||
7. | die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den
nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner
Art in dem Verzeichnis haben. |