§ 7 Grundpflichten
(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen
erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung
nach
§ 6 durchgeführt und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen nach
Abschnitt 4 ergriffen
worden sind.
(2) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten
bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu
gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen
Maßnahmen nach dem
Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich
die nach dieser Verordnung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach
§ 20
Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse
zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse
ist in der Regel davon auszugehen, dass
die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von
diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in
vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und
die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
(3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses
der Substitutionsprüfung nach
§ 6 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen.
Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe,
Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen,
die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen
für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
nicht oder weniger gefährlich sind.
(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit
und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht
möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen
Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung
und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung
zu tragen. Dabei hat er folgende Rangfolge zu
beachten:
1. | Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer
Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz
emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen
sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel
und Materialien nach dem Stand der Technik, |
2. | Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer
Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene
Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter
organisatorischer Maßnahmen, |
3. | sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen
nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann,
Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen,
die auch die Bereitstellung und Verwendung von
persönlicher Schutzausrüstung umfassen. |
(5) Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche
Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung
besteht. Die Verwendung von belastender
persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme
sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt
erforderliche Minimum zu beschränken.
(6) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass
1. | die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür
vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt wird, |
2. | die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch geprüft
und nach Gebrauch gereinigt wird und |
3. | schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor erneutem
Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht
wird. |
(7) Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit
der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig,
mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen.
Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise
zusammen mit der Dokumentation nach
§ 6
Absatz 8 aufzubewahren.
(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte
eingehalten werden. Er hat die Einhaltung
durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere
geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition
zu überprüfen. Ermittlungen sind auch durchzuführen,
wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition
der Beschäftigten beeinflussen können. Die
Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren
und den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen. Werden Tätigkeiten entsprechend
einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium
ausgeübt, das nach
§ 20 Absatz 4 bekannt
gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der
Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte
eingehalten werden; in diesem Fall findet Satz 2
keine Anwendung.
(9) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt
werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, hat
der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen
technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete
Ermittlungsmethoden zu überprüfen, zu denen auch
Arbeitsplatzmessungen gehören können.
(10) Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen
durchführt, muss fachkundig sein und über die erforderlichen
Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber
eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen
akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber
in der Regel davon ausgehen, dass die von
dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend
sind.
(11) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und
Messungen die nach
§ 20 Absatz 4 bekannt gegebenen
Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu berücksichtigen,
bei denen die entsprechenden Bestimmungen der folgenden
Richtlinien berücksichtigt worden sind:
1. | der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65
vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist, einschließlich
der Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte,
die nach Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden, |
2. | der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene oder
Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie
im Sinne von Artikel 16 Absatz 1
der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte
Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23, L 204
vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/27/EU geändert worden ist,
sowie |
3. | der Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über
den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom
16.12.2009, S. 28). |