a) | über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen, |
b) | über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und |
c) | ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten. |
a) | über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
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b) | umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen, | ||||||||
c) | eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können, | ||||||||
d) | ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und | ||||||||
e) | sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden. |
a) | die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr
Inhalt plausibel ist, |
b) | die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist, |
c) | die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten
organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und |
d) | die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden. |
a) | die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr
Inhalt plausibel ist, |
b) | die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel
behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und
angewendet wird, |
c) | sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet
werden kann und |
d) | die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten
organisatorischen Maßnahmen geeignet sind. |