(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer
an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der
Maßnahmen nach
§ 2 Absatz 1, entsprechend
§ 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten.
Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen
gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die
Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender
Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen,
die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit
und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen
erhalten haben.