§ 5 Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen,
Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in
§ 2 Absatz 1 und
2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe
zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen
seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen
einzuhalten.
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag
erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung
bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat
ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende
überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen
sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen
herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.