§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für
eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere
in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
(Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift
und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem
Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die
keine Beschäftigten sind.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach
Absatz 1 von den allgemeinen
Grundsätzen nach
§ 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche
Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn
sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten
auferlegen.