§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur
Verfügung steht, wenn
in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der
Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem
von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und
insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
(2) In Betrieben nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem
Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht
nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen
nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger
unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung
an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.
(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen
ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller,
sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
an einer Grundausbildung
und
an einem Aufbaulehrgang
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine
die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf
die Teilnahme an der Ausbildung nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei
Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche
Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig
innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt
Absatz 3
entsprechend.