Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt
gegeben.
Die Technische Regel konkretisiert die
Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und
Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der
beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der
Vorschriften der
Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine
andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.