Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse
für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des
Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Die TRBA 260 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der
Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs
die Anforderungen der
Biostoffverordnung und der
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen
Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon
ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt
der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und
den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.