Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
(TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
(ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin
(AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA 100 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs
die Anforderungen der
Biostoffverordnung
und der
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber
insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen
der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber
eine andere Lösung, muss er damit mindestens die
gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für
die Beschäftigten erreichen.