Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von
Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.
Diese ASR A1.5/1,2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die
Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen
Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden
Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere
Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen
Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die Anhänge der vorliegenden Technischen Regel beruhen auf der
BGR/GUV-R 181
„Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ des
Sachgebiets „Bauliche Einrichtungen und Handel“ im Fachbereich „Handel und
Logistik“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für
Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der Anhänge der
BGR/GUV-R 181 in
Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier
1) zur Neuordnung des
Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in
sein Regelwerk übernommen.