Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter
Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass
die dem Arbeitgeber nach den
§§ 154,
155 und
164
bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden;
sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung
hin.