(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-,
verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten
im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis,
die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen
können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung
und die in
§ 176 genannten Vertretungen sowie
das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten
und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung
und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern,
mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können
und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis
möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger
als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig,
klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen
Interessenvertretung im Sinne des
§ 176, bei schwerbehinderten
Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
mit Zustimmung und Beteiligung
der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit
möglichst überwunden werden und mit
welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden
kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt
hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher
Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen
Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang
der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.
Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende
Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden
vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei
schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt
hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen
Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt
und innerhalb der Frist des
§ 14 Absatz 2 Satz 2
erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung
im Sinne des
§ 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können
die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der
Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden
Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter
können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement
einführen, durch Prämien oder einen
Bonus fördern.