Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen
Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes
frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze
(
§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung
zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt.
Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen
solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten
Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden,
werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung
offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung
nach
§ 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen
dem
§ 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen
und durchgeführt werden.