Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen |
1. | die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
Folgen zu mildern, |
2. | Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit
zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern
oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie
den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu
vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, |
3. | die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen
und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder |
4. | die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern
und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie
eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
1. | die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach
§ 5 Nummer 1 und 3, |
2. | die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach
§ 5 Nummer 2 und 3, |
3. | die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte
nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten
Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger
für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, |
4. | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der
Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach
§ 5 Nummer 1 und 3, |
5. | die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger
der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der
sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, |
6. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen
nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie |
7. | die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen
nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. |
1. | die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach
§ 5 Nummer 1 und 3, |
2. | die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach
§ 5 Nummer 2 und 3, |
3. | die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte
nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten
Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger
für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, |
4. | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der
Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach
§ 5 Nummer 1 und 3, |
5. | die Träger der Sozialen Entschädigung für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, |
6. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen
nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie |
7. | die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen
nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. |
1. | Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe, |
2. | die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches
Budget, |
3. | das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen
zur Teilhabe und |
4. | Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden
unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32. |
1. | ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, |
2. | welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe
der Leistungsberechtigten hat, |
3. | welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht
werden sollen und |
4. | welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur
Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind. |
1. | die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht
kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen
Rehabilitationsträgern getroffen wurden, |
2. | auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung
durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen
zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt
ist und |
3. | die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten
getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung
nicht aus wichtigem Grund widersprechen. |
1. | ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger
nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten oder |
2. | ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger
nach § 15 zu beteiligen, |
1. | um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines
Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer
nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter
Sachverständiger, |
2. | um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen
die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum
der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde
und |
3. | für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten,
wenn und soweit den Leistungsberechtigten
nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches
schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung
gesetzt wurde. |
1. | wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der
selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und |
2. | die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge
grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt
nicht wussten. |
1. | |
2. | die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf
auf Grundlage der Bedarfsermittlung
nach § 13, |
3. | die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13
eingesetzten Instrumente, |
4. | die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur
für Arbeit nach § 54, |
5. | die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen
bei der Leistungserbringung, |
6. | erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren
Fortschreibung, |
7. | die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts
nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung
von Leistungen durch ein Persönliches Budget, |
8. | die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden
und trägerübergreifenden Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz
3 Satz 1, |
9. | die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach
§ 20, |
10. | die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach
§ 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen
und |
11. | die besonderen Belange pflegender Angehöriger
bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen
Rehabilitation. |
1. | wenn der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt
werden kann, |
2. | wenn der Aufwand zur Durchführung nicht in einem
angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten
Leistung steht oder |
3. | wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt
wurde. |
1. | die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe
nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang
und Ausführung einheitlich erbracht werden, |
2. | Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, |
3. | |
4. | Begutachtungen möglichst nach einheitlichen
Grundsätzen durchgeführt werden, |
5. | Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten
Ziel geleistet wird sowie |
6. | die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs
rechtzeitig eingebunden werden. |
1. | welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um
den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, |
2. | in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen
Menschen notwendige Leistungen
zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um
eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen
bedingte Behinderung zu verhindern, |
3. | über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, |
4. | in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach
§ 54 zu beteiligen ist, |
5. | |
6. | in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen,
die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung
und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen
zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, |
7. | für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des
Rehabilitationsbedarfs nach § 13, |
8. | in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde
Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder
Werksarzt in die Einleitung und Ausführung
von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, |
9. | zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten
mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166
genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen
Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich
erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie |
10. | über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und
vergleichbaren Stellen. |
1. | allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, |
2. | durch andere Leistungsträger oder |
3. | unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere
auch freien und gemeinnützigen oder privaten
Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36 |
1. | die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, |
2. | die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung
des festgestellten individuellen Bedarfs, |
3. | die Qualitätssicherung sowie |
4. | die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets. |
1. | Gutachten für die Landesbehörden, die für das
Gesundheitswesen, die Sozialhilfe und Eingliederungshilfe
zuständig sind, sowie für die zuständigen
Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe
in besonders schwierig gelagerten
Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung zu erstatten, |
2. | die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten
Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen,
Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Landesplanung
zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohter Menschen
zu beraten und zu unterstützen sowie selbst
entsprechende Initiativen zu ergreifen und |
3. | die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden
über Art und Ursachen von Behinderungen
und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg
von Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen und von Behinderung bedrohter
Menschen regelmäßig zu unterrichten. |
1. | Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen,
das beteiligte Personal und die begleitenden
Fachdienste, |
2. | die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger
zur Vereinbarung von Vergütungen, |
3. | Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich
diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben,
das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger
besteht, |
4. | angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer
an der Ausführung der Leistungen, |
5. | Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener
Daten, |
6. | Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen
Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbesondere
Frauen mit Schwerbehinderungen sowie |
7. | das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten
für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen. |
1. | die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
und die regelmäßige Auswertung und
Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf es
| ||||||
2. | die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur
Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung
von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden
Zusammenarbeit, | ||||||
3. | die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen
zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25, | ||||||
4. | die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur
Unterstützung und Umsetzung trägerübergreifender
Kooperation und Koordination, | ||||||
5. | die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstandards
und Förderung der Weitergabe von eigenen
Lebenserfahrungen an andere Menschen mit Behinderungen
durch die Beratungsmethode des Peer
Counseling, | ||||||
6. | die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung
der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im trägerübergreifenden
Rehabilitationsgeschehen und
Initiierung von deren Weiterentwicklung, | ||||||
7. | die Förderung der Partizipation Betroffener durch
stärkere Einbindung von Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen
von Menschen mit Behinderungen
in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation und deren
Organe, | ||||||
8. | die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabilitation
sowie | ||||||
9. | die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur
Rehabilitation sowie Durchführung trägerübergreifender
Forschungsvorhaben. |
1. | die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen
zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach
Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2,
4 und 5, | ||||||
2. | die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1
Satz 2, | ||||||
3. | in wie vielen Fällen
| ||||||
4. | die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung
des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2
Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, | ||||||
5. | die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang
beim leistenden Rehabilitationsträger und
der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung
und der Bewilligung, | ||||||
6. | die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie
der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten
Leistungen, | ||||||
7. | die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum
des Bewilligungsbescheides und dem Beginn
der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach
§ 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von
einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und
ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen
ist, | ||||||
8. | die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen
und Teilhabeplankonferenzen, | ||||||
9. | die Anzahl der nachträglichen Änderungen und
Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich
der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, | ||||||
10. | die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz
2 Satz 2, | ||||||
11. | die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen
in Form des Persönlichen Budgets, | ||||||
12. | die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen
in Form des trägerübergreifenden Persönlichen
Budgets, | ||||||
13. | die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, | ||||||
14. | die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18
nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, | ||||||
15. | die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen
Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“
und „Klage“, | ||||||
16. | die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs
Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe
am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung aufgenommen haben, soweit
die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht
wurde. |
1. | die Bereitstellung von Daten, |
2. | die Datenaufarbeitung und |
3. | die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen. |
1. | Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten
abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen,
eine Verschlimmerung zu verhüten oder |
2. | Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit
zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern,
eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den
vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu
verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern. |
1. | Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige
anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter
ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt
werden, einschließlich der Anleitung, eigene
Heilungskräfte zu entwickeln, |
2. | Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohte Kinder, |
3. | Arznei- und Verbandsmittel, |
4. | Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
Beschäftigungstherapie, |
5. | Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische
Behandlung, |
6. | Hilfsmittel sowie |
7. | Belastungserprobung und Arbeitstherapie. |
1. | Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
2. | Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, |
3. | die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen
sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, |
4. | die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe-
und Beratungsmöglichkeiten, |
5. | Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung
der sozialen Kompetenz, unter anderem durch
Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen, |
6. | das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie |
7. | die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme
von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. |
1. | die medizinischen Leistungen der fachübergreifend
arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie |
2. | nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische,
heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und
die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in
fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen,
wenn sie unter ärztlicher Verantwortung
erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende
oder bereits eingetretene Behinderung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen
individuellen Behandlungsplan aufzustellen. |
1. | die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen,
nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen
mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-,
Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische
Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen,
Personalausstattung, sachlicher und räumlicher
Ausstattung, |
2. | die Dokumentation und Qualitätssicherung, |
3. | der Ort der Leistungserbringung sowie |
4. | die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für
die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten
Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen
Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen
nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung. |
1. | einer drohenden Behinderung vorzubeugen, |
2. | den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder |
3. | eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen
des täglichen Lebens auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens sind. |
1. | vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung
oder Instandsetzung von bisher benutzten
Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist
und |
2. | die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen,
dass die Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel
anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden
lassen. |
1. | zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen
und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen
und |
2. | zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel,
insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung,
Dokumentation und leihweisen Überlassung der
Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen
Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen. |
1. | Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
einschließlich Leistungen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung, |
2. | eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen
der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, |
3. | die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen
Unterstützter Beschäftigung, |
4. | die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch
soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen
schulischen Abschluss einschließen, |
5. | die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen
in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt
schulisch durchgeführt werden, |
6. | die Förderung der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und |
7. | sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
um Menschen mit Behinderungen eine
angemessene und geeignete Beschäftigung oder
eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu
erhalten. |
1. | Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
2. | Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, |
3. | die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen
sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, |
4. | die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe-
und Beratungsmöglichkeiten, |
5. | Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung
der sozialen Kompetenz, unter anderem durch
Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen, |
6. | das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, |
7. | das Training motorischer Fähigkeiten, |
8. | die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und |
9. | die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im
Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193). |
1. | der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
wenn für die Ausführung einer Leistung eine
Unterbringung außerhalb des eigenen oder des
elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der
Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der
Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie |
2. | der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung
einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,
Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung. |
1. | die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung, | ||||
2. | den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle
des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen
Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise
zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung
bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch
die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer
2 bis 5, | ||||
3. | die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für
schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung
eines Arbeitsplatzes, | ||||
4. | die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder
Schwere der Behinderung erforderlich sind
| ||||
5. | die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art
oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung
erforderlich sind und | ||||
6. | die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und
der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
in angemessenem Umfang. |
1. | Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung
von Bildungsleistungen, |
2. | Eingliederungszuschüsse, |
3. | Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und |
4. | teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete
Probebeschäftigung. |
1. | die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse
durch Kündigung beenden oder das Mindestalter
für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht
haben oder |
2. | die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten
des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
in diesem Betrieb entgegenstehen, zu
kündigen. |
1. | eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten
lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen,
nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung
und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte
sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste, |
2. | angemessene Teilnahmebedingungen bieten und
behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die
Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung gewährleisten, |
3. | den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden
Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten
an der Ausführung der Leistungen bieten
sowie |
4. | die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen
Vergütungssätzen, ausführen. |
1. | über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation,
eine psychosoziale oder arbeitspädagogische
Zusatzqualifikation und eine ausreichende
Berufserfahrung besitzen, |
2. | in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen
geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze
zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche
Eingliederung zu unterstützen, |
3. | über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung
verfügen sowie |
4. | ein System des Qualitätsmanagements im Sinne
des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden. |
1. | im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt
die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des
Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist
sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die
Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen,
und um einen Eingliederungsplan zu erstellen; |
2. | im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich
sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit
des Menschen mit Behinderungen so weit
wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen
und erwartet werden kann, dass der
Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen
Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
im Sinne des § 219 zu erbringen. |
1. | eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb
(§ 215) oder |
2. | eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche
Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
eine berufliche Anpassung und Weiterbildung
oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz
3 Nummer 2 bis 6) |
1. | die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der
Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen
entsprechenden Beschäftigung, |
2. | die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen
zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich
erworbenen Leistungsfähigkeit und
zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie |
3. | die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen
mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
durch geeignete Maßnahmen. |
1. | alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen
Anforderungen der Werkstatt notwendigen
Kosten sowie |
2. | die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt
in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen
mit Behinderungen nach Art und Umfang über
die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise
entstehenden Kosten hinausgehen. |
1. | sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung, |
2. | sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die
für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche
räumliche und sächliche Ausstattung verfügen, |
3. | |
4. | |
5. | eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird
ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei
bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied, |
6. | eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten
Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten
Frauen, |
7. | die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen
auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten
Vergabe von Aufträgen durch die
öffentliche Hand sind nicht anzuwenden und |
8. | erbringen sie Leistungen nach den §§ 57
oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form,
soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der
Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich
oder für den Arbeitsbereich in
einer Werkstatt für behinderte Menschen
festgelegte Personalschlüssel angewendet
werden. |
1. | die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der
in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig
ist, |
2. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
von Berufskrankheiten Betroffene, |
3. | die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen
der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches
und |
4. | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen
der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
1. | die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der
in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig
ist, |
2. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
von Berufskrankheiten Betroffene, |
3. | die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen
der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches
und |
4. | die Träger der Sozialen Entschädigung
unter den Voraussetzungen der §§ 63
und 64 des Vierzehnten Buches. |
1. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
von Berufskrankheiten Betroffene, |
2. | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen
des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes, |
3. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den
Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und |
4. | im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter
den Voraussetzungen des § 99. |
1. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und
von Berufskrankheiten Betroffene, |
2. | die Träger der Sozialen
Entschädigung unter den Voraussetzungen
des § 63 des Vierzehnten Buches, |
3. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den
Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und |
4. | im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter
den Voraussetzungen des § 99. |
1. | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, | ||||||||||
2. | Beiträge und Beitragszuschüsse
| ||||||||||
3. | ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich
Übungen für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Frauen und Mädchen, die der
Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, | ||||||||||
4. | ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen
unter fachkundiger Anleitung und Überwachung, | ||||||||||
5. | Reisekosten sowie | ||||||||||
6. | Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. |
1. | Krankengeld, Krankengeld
der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld,
Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, | ||||||||||
2. | Beiträge und Beitragszuschüsse
| ||||||||||
3. | ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich
Übungen für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Frauen und Mädchen, die der
Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, | ||||||||||
4. | ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen
unter fachkundiger Anleitung und Überwachung, | ||||||||||
5. | Reisekosten sowie | ||||||||||
6. | Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. |
1. | Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach
Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften
Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit
den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte, |
2. | Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung
nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des
Siebten Buches, |
3. | Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung
nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21
des Sechsten Buches, |
4. | Versorgungskrankengeld: die Träger der Kriegsopferversorgung
nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h
und 18a des Bundesversorgungsgesetzes. |
1. | Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach
Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften
Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit
den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte, |
2. | Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung
nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des
Siebten Buches, |
3. | Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung
nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21
des Sechsten Buches, |
4. | die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld
der Sozialen Entschädigung nach
Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches. |
1. | die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe
dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten
Buches, |
2. | die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe
dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten
Buches, |
3. | die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses
Buches und der §§ 119 bis 121 des Dritten Buches, |
4. | die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe
dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
1. | die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe
dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten
Buches, |
2. | die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe
dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten
Buches, |
3. | die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses
Buches und der §§ 119 bis 121 des Dritten Buches, |
4. | die Träger der Sozialen Entschädigung
nach Maßgabe dieses Buches und des
§ 64 des Vierzehnten Buches. |
1. | die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach
Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches und |
2. | die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe
unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des
Bundesversorgungsgesetzes. |
1. | die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach
Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches und |
2. | die Träger der Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter
den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten
Buches. |
1. | 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfänger,
| ||||||
2. | 68 Prozent der Berechnungsgrundlage für die übrigen
Leistungsempfänger. |
1. | 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfänger,
| ||||||
2. | 68 Prozent der Berechnungsgrundlage für die übrigen
Leistungsempfänger. |
1. | |
2. | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt
worden ist oder |
3. | der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn
der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. |
1. | für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
(Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe
von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, |
2. | für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über
eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder
Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren
Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt
in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der
Bezugsgröße, |
3. | für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
(Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt
in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel
der Bezugsgröße und |
4. | bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Sechshundertstel der Bezugsgröße. |
1. | die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und
keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder |
2. | den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht vermittelt werden kann. |
1. | die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und
keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder |
2. | den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht vermittelt werden kann. |
1. | 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die
Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes
nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und |
2. | 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern, |
1. | 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die
Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes
nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und |
2. | 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern, |
1. | Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder
einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld
ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die
gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
und bei sonstigen Leistungsempfängern
um 20 Prozent zu vermindern ist, |
2. | Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,
soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das
vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, |
3. | Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle
im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben erbringt, |
4. | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden
Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit
auf die Höhe der Berechnungsgrundlage
für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat, |
5. | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die
aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe
erbracht werden, wenn durch die Anrechnung
eine unbillige Doppelleistung vermieden wird, |
6. | Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des
Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht
berücksichtigt wurden, |
7. | Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten
Buches und |
8. | vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7,
die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs erbracht werden. |
1. | für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme
wegen der Art oder Schwere der Behinderung
erforderlich ist, |
2. | für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson
einschließlich des für die Zeit der Begleitung
entstehenden Verdienstausfalls, |
3. | für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort
erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung
nicht sichergestellt ist sowie |
4. | für den erforderlichen Gepäcktransport. |
1. | den Leistungsempfängern wegen der Ausführung
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung
des Haushalts nicht möglich ist, |
2. | eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
nicht weiterführen kann und |
3. | im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn
das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen
ist. |
1. | Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen
der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, |
2. | Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, |
3. | Hilfen zur Hochschulbildung und |
4. | Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen
Weiterbildung. |
1. | Leistungen für Wohnraum, |
2. | Assistenzleistungen, |
3. | heilpädagogische Leistungen, |
4. | Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, |
5. | Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten, |
6. | Leistungen zur Förderung der Verständigung, |
7. | Leistungen zur Mobilität und |
8. | Hilfsmittel. |
1. | die vollständige und teilweise Übernahme von
Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung
der Leistungsberechtigten und |
2. | die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer
eigenständigen Alltagsbewältigung. |
1. | eine drohende Behinderung abgewendet oder der
fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt
wird oder |
2. | die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
werden können. |
1. | Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen
Beförderungsdienst, und |
2. | Leistungen für ein Kraftfahrzeug. |
1. | zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, |
2. | für die erforderliche Zusatzausstattung, |
3. | zur Erlangung der Fahrerlaubnis, |
4. | zur Instandhaltung und |
5. | für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen
Kosten. |
1. | die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen
und die Mitwirkung bei der Vergabe
der Mittel des Ausgleichsfonds sowie |
2. | die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen
zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelungen
im Rahmen der Rehabilitationsforschung
und als forschungsbegleitender Ausschuss die
Unterstützung des Bundesministeriums bei der
Festlegung von Fragestellungen und Kriterien. |
1. | zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter
der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesagentur
für Arbeit, |
2. | zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter
der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesagentur
für Arbeit, |
3. | sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände,
die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder
dazu berufen sind, Menschen mit Behinderungen
auf Bundesebene zu vertreten, |
4. | 16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder, |
5. | drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände, |
6. | ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, |
7. | ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesagentur
für Arbeit, |
8. | zwei Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen, |
9. | ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, |
10. | drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung
Bund, |
11. | ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, |
12. | ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege, |
13. | ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Unterstützte Beschäftigung, |
14. | fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften
der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke,
der Werkstätten für behinderte
Menschen und der Inklusionsbetriebe, |
15. | ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung
der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbände, |
16. | zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer
und |
17. | ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation. |
1. | die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, |
2. | die Wirkungen der Regelungen zum leistungsberechtigten
Personenkreis nach § 99 sowie der
neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, |
3. | die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach
§ 104 Absatz 1 und 2, |
4. | die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und
der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung
und -feststellung und |
5. | die Auswirkungen des Beitrags. |
1. | eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten
haben und insbesondere über umfassende
Kenntnisse
| ||||||
2. | umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum
und seine Möglichkeiten zur Durchführung von
Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie | ||||||
3. | die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten
haben. |
1. | Lernen und Wissensanwendung, |
2. | allgemeine Aufgaben und Anforderungen, |
3. | Kommunikation, |
4. | Mobilität, |
5. | Selbstversorgung, |
6. | häusliches Leben, |
7. | interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, |
8. | bedeutende Lebensbereiche sowie |
9. | Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. |
1. | die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1
Satz 2, |
2. | das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche
zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Absatz 1 Satz 3 und |
3. | die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4 |
1. | Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen
Gründen im Ausland bleiben muss, |
2. | längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung
oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder |
3. | hoheitliche Gewalt. |
1. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, |
2. | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, |
3. | Leistungen zur Teilhabe an Bildung und |
4. | Leistungen zur Sozialen Teilhabe. |
1. | wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten
Leistung die Höhe der Kosten für eine
vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit
denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig
übersteigt und |
2. | wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles
durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden
kann. |
1. | die persönliche Situation des Leistungsberechtigten,
den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die
mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen
Engagements, |
2. | die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich
des Zugangs zum Leistungssystem, |
3. | die Leistungen anderer Leistungsträger, |
4. | die Verwaltungsabläufe, |
5. | Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten
im Sozialraum und auf Möglichkeiten
zur Leistungserbringung, |
6. | Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum, |
7. | eine gebotene Budgetberatung. |
1. | Hilfe bei der Antragstellung, |
2. | Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, |
3. | das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und
Leistungen der anderen Leistungsträger, |
4. | Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, |
5. | Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen, |
6. | die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen
Engagements, |
7. | die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu
Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten, |
8. | Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer
sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von
Verträgen mit Leistungserbringern sowie |
9. | Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der
Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid. |
1. | |
2. | |
3. | Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern
nach § 61. |
1. | Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch
weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung
hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung
der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht bleiben unberührt, und |
2. | Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung
oder Weiterbildung für einen Beruf. |
1. | in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale,
schulische oder hochschulische Berufsausbildung
anschließt, |
2. | in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und |
3. | es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von
ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen. |
1. | Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht, |
2. | Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den
Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung
erforderlich ist, und |
3. | Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung
auf die schulische oder hochschulische Ausbildung
oder Weiterbildung für einen Beruf. |
1. | Leistungen für Wohnraum, |
2. | Assistenzleistungen, |
3. | heilpädagogische Leistungen, |
4. | Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, |
5. | Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten, |
6. | Leistungen zur Förderung der Verständigung, |
7. | Leistungen zur Mobilität, |
8. | Hilfsmittel, |
9. | Besuchsbeihilfen. |
1. | die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83
Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung
eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und |
2. | abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschriften
der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
nicht maßgeblich sind. |
1. | zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur
Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten
(§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung
mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5), |
2. | zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2
Nummer 6) und |
3. | zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur
Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung
mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) |
1. | zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2), |
2. | zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3), |
3. | zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und
Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5), |
4. | zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2
Nummer 6), |
5. | zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität
(§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit
§ 83 Absatz 1 Nummer 1) und |
6. | zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig
von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz
2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6) |
1. | Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten,
beginnend mit der Beratung, | ||||||||||||||||
2. | Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten
zu Ziel und Art der Leistungen, | ||||||||||||||||
3. | Beachtung der Kriterien
| ||||||||||||||||
4. | Ermittlung des individuellen Bedarfes, | ||||||||||||||||
5. | Durchführung einer Gesamtplankonferenz, | ||||||||||||||||
6. | Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang
und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung
betroffener Leistungsträger. |
1. | Lernen und Wissensanwendung, |
2. | Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, |
3. | Kommunikation, |
4. | Mobilität, |
5. | Selbstversorgung, |
6. | häusliches Leben, |
7. | interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, |
8. | bedeutende Lebensbereiche und |
9. | Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. |
1. | die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger
und die gutachterliche Stellungnahme des Leistungserbringers
bei Beendigung der Leistungen zur
beruflichen Bildung nach § 57, |
2. | die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104
Absatz 2 bis 4, |
3. | den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach
§ 106, |
4. | die Erbringung der Leistungen. |
1. | dem Leistungsberechtigten, | ||||||||||
2. | einer Person seines Vertrauens und | ||||||||||
3. | dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
|
1. | die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten
Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und
Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des
Überprüfungszeitpunkts, |
2. | die Aktivitäten der Leistungsberechtigten, |
3. | die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren
Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten
sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der
zu erbringenden Leistungen, |
4. | die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts
nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung, |
5. | die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen
Gutachten und |
6. | das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes
nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches,
der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. |
1. | dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten
ist, |
2. | der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot
vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung
nach § 125 gilt, |
3. | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet,
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungserbringung zu beachten, |
4. | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet,
bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des
Gesamtplanes nach § 121 zu beachten, |
5. | die Vergütung für die Erbringung der Leistungen
nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der
Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern
für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. |
1. | Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit
der Leistungen der Eingliederungshilfe
(Leistungsvereinbarung) und |
2. | die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe
(Vergütungsvereinbarung). |
1. | der zu betreuende Personenkreis, |
2. | die erforderliche sächliche Ausstattung, |
3. | Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der
Eingliederungshilfe, |
4. | die Festlegung der personellen Ausstattung, |
5. | die Qualifikation des Personals sowie |
6. | soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen
des Leistungserbringers. |
1. | Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu
Schaden kommen, |
2. | gravierende Mängel bei der Leistungserbringung
vorhanden sind, |
3. | dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften
die Betriebserlaubnis entzogen ist, |
4. | dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird
oder |
5. | der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger
nicht erbrachte Leistungen abrechnet. |
1. | die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen
und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde
zu legenden Kostenarten und -bestandteile
sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge
nach § 125 Absatz 2, |
2. | den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und
Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die
Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem
Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die
Zahl der zu bildenden Gruppen, |
3. | die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz
3 Satz 1, |
4. | die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile
nach § 125 Absatz 4 Satz 1, |
5. | die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen
Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung, |
6. | die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit
und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der
Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung
von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
und |
7. | das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. |
1. | die Zahl der Schiedsstellen, |
2. | die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, |
3. | die Amtsdauer und Amtsführung, |
4. | die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
für den Zeitaufwand der Mitglieder der
Schiedsstelle, |
5. | die Geschäftsführung, |
6. | das Verfahren, |
7. | die Erhebung und die Höhe der Gebühren, |
8. | die Verteilung der Kosten, |
9. | die Rechtsaufsicht sowie |
10. | die Beteiligung der Interessenvertretungen der
Menschen mit Behinderungen. |
1. | Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit
der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie |
2. | die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). |
1. | die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, |
2. | der zu betreuende Personenkreis, |
3. | Art, Ziel und Qualität der Leistung, |
4. | die Festlegung der personellen Ausstattung, |
5. | die Qualifikation des Personals sowie |
6. | die erforderliche sächliche Ausstattung. |
1. | der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, |
2. | der Maßnahmepauschale sowie |
3. | einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich
ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). |
1. | das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige
als zu betreuenden Personenkreis
ausgerichtet ist, |
2. | der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer
bereits Leistungen über Tag und Nacht
auf Grundlage von Vereinbarungen nach den
Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches,
§ 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder
nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften
Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung erhalten hat und |
3. | der Leistungsberechtigte nach Erreichen der
Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel
nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
Leistungen von diesem Leistungserbringer
weitererhält, mit denen insbesondere vor
dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele
erreicht werden sollen. |
1. | aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und
85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder |
2. | aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches übersteigt oder |
3. | aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent
der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches übersteigt. |
1. | heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2
Nummer 3, |
2. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach
§ 109, |
3. | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111
Absatz 1, |
4. | Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz
1 Nummer 1, |
5. | Leistungen zur schulischen oder hochschulischen
Ausbildung oder Weiterbildung für einen
Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit
diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten
über Tag und Nacht für Menschen mit
Behinderungen erbracht werden, |
6. | Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2
Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe
am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen, |
7. | Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten
leistungsberechtigten Personen die für
sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
ermöglichen sollen, |
8. | gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. |
1. | Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit,
Bundesland, Wohngemeinde und Gemeindeteil,
Kennnummer des Trägers, mit anderen Leistungsberechtigten
zusammenlebend, erbrachte Leistungsarten
im Laufe und am Ende des Berichtsjahres, |
2. | die Höhe der Bedarfe für jede erbrachte Leistungsart,
die Höhe des aufgebrachten Beitrags nach § 92, die Art des angerechneten Einkommens, Beginn und
Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr,
die für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leistung,
die Leistung als pauschalierte Geldleistung,
die Leistung durch ein Persönliches Budget sowie |
3. | gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem
Zweiten, Elften oder Zwölften Buch. |
1. | Leistung zur medizinischen Rehabilitation, |
2. | Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter
Werkstätten für behinderte Menschen, |
3. | Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern, |
4. | Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen
Arbeitgebern, |
5. | Leistung zur Teilhabe an Bildung, |
6. | Leistung für Wohnraum, |
7. | Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2
in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1, |
8. | Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2
in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2, |
9. | heilpädagogische Leistung, |
10. | Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten, |
11. | Leistung zur Förderung der Verständigung, |
12. | Leistung für ein Kraftfahrzeug, |
13. | Leistung zur Beförderung insbesondere durch einen
Beförderungsdienst, |
14. | Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und |
15. | Besuchsbeihilfen. |
1. | Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, |
2. | Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, |
3. | für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer
des Leistungsberechtigten. |
1. | jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten
Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die
Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die
obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof
jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt,
sowie das Bundeseisenbahnvermögen, |
2. | jede oberste Landesbehörde und die Staats- und
Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen,
die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe
(Rechnungskammern), die Organe der
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede
sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch
diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung
haben, |
3. | jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband
von Gebietskörperschaften, |
4. | jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts. |
1. | schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder
Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders
betroffen sind, insbesondere solche,
| ||||||||||
2. | schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben. |
1. | behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4
in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, |
2. | Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe
karitativer oder religiöser Art bestimmt
ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, |
3. | Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung,
Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt, |
4. | Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
nach dem Dritten Buch teilnehmen, |
5. | Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen
gewählt werden, |
6. | Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges
Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst,
Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen
Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit
in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)
ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. |
1. | 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 3 Prozent bis weniger als
dem geltenden Pflichtsatz, |
2. | 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent, |
3. | 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von weniger als 2 Prozent. |
1. | für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger
als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
weniger als einem schwerbehinderten Menschen
125 Euro und |
2. | für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger
als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
125 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung
von weniger als einem schwerbehinderten
Menschen 220 Euro. |
1. | die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 nach dem jeweiligen
Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte
Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens
10 Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen;
dabei kann die Pflichtquote für öffentliche
Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für private
Arbeitgeber, | ||||||
2. | nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe
nach § 160 Absatz 5 und die Gestaltung
des Ausgleichsfonds nach § 161, die Verwendung
der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des
Ausgleichsfonds zu erlassen, | ||||||
3. | in der Rechtsverordnung nach Nummer 2
| ||||||
4. | die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über
weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen
bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne
Bundesländer herabzusetzen oder zu erlassen,
wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze
für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu
beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so
erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze
für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber
nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen. |
1. | Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln
können, |
2. | bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen
Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung
ihres beruflichen Fortkommens, |
3. | Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme
an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen
Bildung, |
4. | behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung
der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen,
Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation
und der Arbeitszeit, unter besonderer
Berücksichtigung der Unfallgefahr, |
5. | Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen
technischen Arbeitshilfen |
1. | zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter
Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender
oder neuer Stellen, |
2. | zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich
eines angemessenen Anteils schwerbehinderter
Frauen, |
3. | zu Teilzeitarbeit, |
4. | zur Ausbildung behinderter Jugendlicher, |
5. | zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches
Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung, |
6. | über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes
auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe
sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben. |
1. | der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich
namentlich als einer der zu entlassenden
Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung), |
2. | die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen
des Interessenausgleichs gemäß § 178 Absatz
2 beteiligt worden ist, |
3. | der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden
schwerbehinderten Menschen an der
Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen
nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden
übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten
übrigen Arbeitnehmer und |
4. | die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen,
die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber
verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht
nach § 154 ausreicht. |
1. | deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung
noch nicht länger als sechs Monate besteht
oder | ||||
2. | die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2
Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder | ||||
3. | deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet
wird, sofern sie
|
1. | das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig
erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht
nachrückt, |
2. | die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder |
3. | eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt
ist. |
1. | darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter
Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen,
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere
auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154,
155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen
erfüllt werden, |
2. | Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen
dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen,
bei den zuständigen Stellen beantragt, |
3. | Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten
Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt
erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber
auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet
die schwerbehinderten Menschen über den Stand
und das Ergebnis der Verhandlungen. |
1. | ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt
gewordene fremde Geheimnisse, namentlich
zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse,
nicht zu offenbaren und |
2. | ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und
vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. |
1. | in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der
Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben
(Integrationsamt) und |
2. | von der Bundesagentur für Arbeit |
1. | die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, |
2. | den Kündigungsschutz, |
3. | die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, |
4. | die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für
schwerbehinderte Menschen (§ 200). |
1. | an schwerbehinderte Menschen
| ||||||||||||
2. | an Arbeitgeber
| ||||||||||||
3. | an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich
psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger
Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger
von Inklusionsbetrieben, | ||||||||||||
4. | zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und
Bildungsmaßnahmen, | ||||||||||||
5. | nachrangig zur beruflichen Orientierung, | ||||||||||||
6. | zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein
Budget für Arbeit oder eines Teils
der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung. |
1. | zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vertreten, |
2. | zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen
Arbeitgeber vertreten, |
3. | vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter
Menschen vertreten, |
4. | einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt, |
5. | einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit
vertritt. |
1. | der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder, |
2. | der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein
Mitglied, |
3. | der zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied, |
4. | der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen
Landes, die nach der Zusammensetzung
ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten
Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder. |
1. | die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und
Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen
einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten
für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt, | ||||||||||
2. | die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von
Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten
Menschen, | ||||||||||
3. | die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
insbesondere von schwerbehinderten
Menschen,
| ||||||||||
4. | im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen, | ||||||||||
5. | die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme, | ||||||||||
6. | die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Absatz
2 und 4), | ||||||||||
7. | die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, | ||||||||||
8. | |||||||||||
9. | die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen,
ihre Anerkennung und die Aufhebung der
Anerkennung. |
1. | dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen
geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwerbehinderte
Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit
und der Auswirkungen der jeweiligen
Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen, |
2. | ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit möglich
und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen
der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe
im Arbeitsleben durch die Integrationsämter. |
1. | zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vertreten, |
2. | zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen
Arbeitgeber vertreten, |
3. | fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter
Menschen vertreten, |
4. | einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, |
5. | einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales vertritt. |
1. | schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen
Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung, |
2. | schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter
Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte
Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige,
personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende
Hilfen angewiesen sind sowie |
3. | schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme
einer Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes
angewiesen sind. |
1. | die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen
und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, |
2. | die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe
leisten. |
1. | die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten
Menschen zu bewerten und einzuschätzen und
dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und
Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den
schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber
und der abgebenden Einrichtung der schulischen
oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten, |
2. | die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung
bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in
den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen
Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse
zu unterstützen, |
3. | die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere
seelisch und lernbehinderter, Jugendlicher
zu begleiten, |
4. | geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu erschließen, |
5. | die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen
Arbeitsplätze vorzubereiten, |
6. | die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich,
am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen
Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz
zu begleiten, |
7. | mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen
die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle
über Art und Auswirkungen der Behinderung und
über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren
und zu beraten, |
8. | eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale
Betreuung durchzuführen sowie |
9. | als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung
zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber
zu informieren und für die Arbeitgeber diese
Leistungen abzuklären, |
10. | in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern
und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten
Menschen benötigten Leistungen zu
klären und bei der Beantragung zu unterstützen. |
1. | den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit, |
2. | dem Integrationsamt, |
3. | dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere
den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung, |
4. | dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung
und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen, |
5. | der abgebenden Einrichtung der schulischen oder
beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren begleitenden
Diensten und internen Integrationsfachkräften
oder -diensten zur Unterstützung von Teilnehmenden
an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, |
6. | den Handwerks-, den Industrie- und Handelskammern
sowie den berufsständigen Organisationen, |
7. | wenn notwendig, auch mit anderen Stellen und Personen, |
1. | nach der personellen, räumlichen und sächlichen
Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben
wahrzunehmen, |
2. | über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis
(§ 192 Absatz 2) verfügen, |
3. | mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete
Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder
arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende
Berufserfahrung verfügen, sowie |
4. | rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich
eigenständig sein. |
1. | den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr, |
2. | dem Bestand an Betreuungsfällen, |
3. | der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert
nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten
oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung
in einem Integrationsprojekt oder in einer
Werkstatt für behinderte Menschen. |
1. | die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen
Organisationen behinderter Menschen, der im Benehmen
mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften,
die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen
wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird, |
2. | die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag
der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen
wesentliche Bedeutung haben, sowie |
3. | das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,
und |
4. | die Vertrauensperson. |
1. | über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt
gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten
von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen
für schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeutung
oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung
bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und |
2. | ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt
gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren
und nicht zu verwerten. |
1. | die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem
Ausweis, |
2. | die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, |
3. | Art, Ursache und Grad der Behinderung. |
1. | Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für
elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen
Behörden, |
2. | Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung
stehenden Personen, |
3. | die Signiernummern für das Versorgungsamt und für
das Berichtsland. |
1. | schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder
seelischer Behinderung oder mit einer schweren
Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die
sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt
und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden
Umständen die Teilhabe am allgemeinen
Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes
erschwert oder verhindert, |
2. | schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter
Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte
Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung
für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht
kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden
sollen, |
3. | schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer
schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb
an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen
und dort beschäftigt und weiterqualifiziert
werden, sowie |
4. | schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos
im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind. |
1. | eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung
zu einem ihrer Leistung angemessenen
Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten
und |
2. | zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit
zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen
und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. |
1. | der Ursache der Behinderung, |
2. | der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet
keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen
für diese Behinderungsart vorhanden ist, und |
3. | der Schwere der Behinderung, der Minderung der
Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf
an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege. |
1. | die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung
zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht,
von der Werkstatt für behinderte Menschen
ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens
31. März des Folgejahres vergütet werden und |
2. | es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte
Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige
Teile dieser Einrichtung sind. |
1. | die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften
Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos
im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes
oder entsprechender Vorschriften sind oder |
2. | die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt
laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten
Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch
oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes
erhalten oder |
3. | die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von
Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist,
erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen
von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens
50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung
erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt
für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen
am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht
erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
hatten. |
1. | die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften
Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos
im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes
oder entsprechender Vorschriften sind oder |
2. | die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt
laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten
Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten oder dem Vierzehnten Buch
erhalten oder |
3. | die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von
Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist,
erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen
von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens
50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung
erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt
für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen
am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht
erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
hatten. |
1. | einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen
im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung
zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen
und dies im Ausweis des schwerbehinderten
Menschen eingetragen ist, und |
2. | des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles,
soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels
dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel
und eines Führhundes; das Gleiche gilt für
einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch
mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur
Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist. |
1. | Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, |
2. | Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42
und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien,
bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt, es sei
denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des
Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde
auf die Einhaltung der Vorschriften über die
Beförderungsentgelte gemäß § 45 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
ganz oder teilweise
verzichtet hat, |
3. | S-Bahnen in der 2. Wagenklasse, |
4. | Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und
auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein
von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter
Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln
zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen
oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen
sind, |
5. | Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in
Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die
Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen
(Züge des Nahverkehrs), |
6. | sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im
Sinne von § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse
auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen
eine Strecke von 50 Kilometern nicht überschreitet, |
7. | Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr,
wenn dieser der Beförderung von Personen
im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches
liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen
benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar
aneinander grenzen zu müssen, durch einen
stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten
Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden
sind. |
1. | Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42a Satz 1
des Personenbeförderungsgesetzes, |
2. | Eisenbahnen, ausgenommen der Sonderzugverkehr, |
3. | Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr,
sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Buches angelaufen werden, soweit der Verkehr
nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist. |
1. | der Zahl der in dem Land in dem betreffenden
Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der
Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf
befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 228
Absatz 1 von schwerbehinderten Menschen, die das
sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen
die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer
Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken
für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jahres
ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden,
werden zur Hälfte gezählt, |
2. | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen
Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land
abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, und der Zahlen
nach Nummer 1. |
nach Nummer 1 errechnete Zahl | x 100 |
nach Nummer 2 errechnete Zahl |
1. | der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise
nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung
zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen
ist, abzüglich 25 Prozent, |
2. | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen
Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die
das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. |
nach Nummer 1 errechnete Zahl | x 100 |
nach Nummer 2 errechnete Zahl |
1. | im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend
in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich
dem Bund gehörenden Unternehmens befinden
(auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte
Unternehmer sind sowie |
2. | im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten
Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6. |
1. | die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen
Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen, |
2. | die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt
nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die
daraus erzielten Einnahmen |
1. | entgegen § 154 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 162 Nummer 1,
oder entgegen § 154 Absatz 1 Satz 3 einen schwerbehinderten
Menschen nicht beschäftigt, |
2. | entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt, |
3. | entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet, |
4. | entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, |
5. | entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb
oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt, |
6. | entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Person
nicht oder nicht rechtzeitig benennt, |
7. | entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort
bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet oder |
8. | entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die
Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet
oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört. |
1. | Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der
Nummer 3 als einheitliche Dienststelle. |
2. | Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten
zur Vorlage des nach § 163 Absatz 1 zu führenden
Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 163 Absatz 2
und zur Gewährung von Einblick nach § 163 Absatz 7
nicht. Die Anzeigepflicht nach § 173 Absatz 4 gilt nur
für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen. |
3. | Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch
Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes,
die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 177 Absatz 1
Satz 4 und 5 sowie § 180 sind nicht anzuwenden. In
den Fällen des § 180 Absatz 6 ist die Schwerbehindertenvertretung
der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes
zuständig. Im Falle des § 177 Absatz 6
Satz 4 lädt der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle
ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in
den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteiligung
der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
ausgeschlossen ist. Der Leiter
oder die Leiterin des Bundesnachrichtendienstes
kann anordnen, dass die Schwerbehindertenvertretung
nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt
oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,
wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen
Gründen geboten ist. Die Rechte und
Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen,
wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung
ruhen. § 179 Absatz 7 Satz 3 ist nach Maßgabe
der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes
anzuwenden. § 182 Absatz 2 gilt nur für
die in § 182 Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. |
4. | Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
(§ 202) und in den Widerspruchsausschüssen bei
der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) treten in Angelegenheiten
schwerbehinderter Menschen, die beim
Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die
Stelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
und Arbeitgeber sind (§ 202 Absatz 1
und § 203 Absatz 1), Angehörige des Bundesnachrichtendienstes,
an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung
die Schwerbehindertenvertretung der
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden
dem Integrationsamt und der Bundesagentur
für Arbeit vom Leiter oder von der Leiterin des
Bundesnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder
der Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden
Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen
des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades
zu erhalten. |
5. | Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses
Buches im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes
entstehen, entscheidet im ersten und
letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen
Gerichtszweiges. |
1. | Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag mindestens 80 Euro monatlich. |
2. | Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag mindestens 89 Euro monatlich. |
3. | Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag mindestens 99 Euro monatlich. |
4. | Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109 Euro monatlich. |