§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld
der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.
(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.
(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung
oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall
verletzten Kindes gilt
§ 45 des Fünften Buches
entsprechend mit der Maßgabe, dass
das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen
Nettoarbeitsentgelts beträgt und
das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe
des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes
zu berücksichtigen ist.
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus
Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des
erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis
zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des
Höchstjahresarbeitsverdienstes.