Sozialgesetzbuch Siebtes Buch |
aa) | einer Beschäftigung mit einem Umfang von
regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich
außerhalb des Rettungsdienstes
oder |
bb) | einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt
oder als Arzt in privater Niederlassung |
a) | der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder |
b) | es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes
handelt, |
1. | in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit
zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung
in Kraft getreten ist, |
2. | in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit
zu dem Zeitpunkt, in dem die
neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
vorgelegen haben; hat der Ärztliche
Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
eine Empfehlung für die Bezeichnung
einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag
der Beschlussfassung. |
1. | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
das sechste Lebensjahr nicht vollendet
haben, 25 Prozent, |
2. | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr
vollendet haben, 33 1/3 Prozent, |
3. | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben, 40 Prozent, |
4. | für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr
vollendet haben, 75 Prozent |
1. | von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung
beendet worden ist oder |
2. | drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
fünf Jahre, nach Beginn
der Berufsausbildung, wenn diese verzögert
oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass
die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall
ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen
hätte. |
1. | von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder
Berufsausbildung beendet worden ist oder |
2. | drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung,
wenn diese verzögert oder abgebrochen
wurde, es sei denn, dass die Schul- oder
Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall
ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf
genommen hätte. |
1. | von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung beendet worden
ist, oder |
2. | fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung, wenn diese verzögert
oder abgebrochen wurde, es sei denn,
dass die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
ohne den Versicherungsfall ebenfalls
keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. |
1. | für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, | ||||
2. | für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, | ||||
3. | für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, | ||||
4. | für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, | ||||
5. | für die Unternehmen, die
| ||||
6. | für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, | ||||
7. | für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, | ||||
8. | für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation. |
1. | für die Unternehmen des Landes, | ||||
1a. | für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
| ||||
2. | für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden, | ||||
2a. | für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, | ||||
3. | für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, | ||||
4. | für Studierende an privaten Hochschulen, | ||||
5. | für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlasst worden ist, | ||||
6. | für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, | ||||
7. | für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, | ||||
8. | für Personen, die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 versichert sind. | ||||
9. | für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden, | ||||
10. | für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt, | ||||
11. | für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5. |
1. | für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, | ||||
1a. | für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
| ||||
2. | für Haushalte, | ||||
3. | für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, | ||||
4. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlasst worden ist, | ||||
5. | für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, | ||||
6. | für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind, | ||||
7. | für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. |
1. | nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, |
2. | nach § 2 Absatz 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung des Unternehmers durchgeführt werden, bei dem die Versicherten beschäftigt sind, |
3. | nach § 2 Absatz 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen, |
4. | nach § 2 Absatz 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an der Ausbildungsveranstaltung einschließlich
der satzungsmäßigen Veranstaltung,
die der Nachwuchsförderung dient, auf Veranlassung des Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen, |
5. | nach § 2 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt, |
5a. | nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind, |
6. | nach § 2 Absatz 1 Nr. 17, |
7. | nach § 2 Absatz 2. |
Gewerbliche Berufsgenossenschaft | Höchstgrenze | |
1. | Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation | Besoldungsgruppe B 6 |
2. | Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse | Besoldungsgruppe B 7 |
3. | Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution | Besoldungsgruppe B 7 |
4. | Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe | Besoldungsgruppe B 7 |
5. | Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie | Besoldungsgruppe B 7 |
6. | Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | Besoldungsgruppe B 8 |
7. | Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
8. | Berufsgenossenschaft Holz und Metall | Besoldungsgruppe B 8 |
9. | Verwaltungs-Berufsgenossenschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
1. | der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl
einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen, |
2. | den Vergleichswerten sonstiger Nutzung, |
3. | den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten, |
4. | dem Bestand an Vieheinheiten, |
5. | den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe, |
6. | dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den
bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen
sowie |
7. | den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland. |
1. | einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||||
2. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 1 zuwiderhandelt, | ||||
3. | entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, | ||||
4. | entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, | ||||
5. | entgegen
| ||||
6. | entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1
Satz 1 des Vierten Buches einen dort
genannten Nachweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, | ||||
7. | entgegen § 165 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, | ||||
7a. | entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung
mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1
Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig gibt, | ||||
8. | entgegen § 192 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||||
9. | entgegen § 193 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||||
10. | entgegen § 193 Absatz 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder | ||||
11. | entgegen § 198 oder § 203 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. |
1. | eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger
Dienst im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten
werden kann oder |
2. | die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird. |
1. | bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind, |
2. | bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist. |
1. | Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das
Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende
Beitrag; |
2. | Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen
betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage
für das Jahr 2012 bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen
nach § 221 Absatz 4 ergeben
würde; |
3. | Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags
im Verhältnis zum Zielbeitrag; |
4. | der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel
der Differenz zwischen dem Prozentsatz des
Zielbeitrags und dem Ausgangssatz. |
1. | jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer
unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer
erhält, |
2. | der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmernummer
die dazu notwendigen Angaben, insbesondere
den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum
und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch
zu übermitteln hat, |
3. | die Unternehmernummer nach Mitteilung über den
Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1
über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. unverzüglich vergeben wird, |
4. | die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer
erhalten haben, den Beginn und das Ende eines
oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192
Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer
und der notwendigen Angaben zur Identifizierung
des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
mitzuteilen haben, |
5. | in einem Anhang zu der Unternehmernummer die
dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch
in aufsteigender Folge bezeichnet werden, |
6. | die Unternehmernummer und die zur Identifizierung
des Unternehmens erforderlichen Daten in einem
zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. gespeichert werden, |
7. | die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand zur Erledigung
ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem
haben, |
8. | die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand die Unternehmerund
Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils
in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen. |