(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach
§ 106c aus den Abrechnungsunterlagen
der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:
Arztnummer,
Kassennummer,
Krankenversichertennummer,
abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des Tages der Behandlung, bei
ärztlicher Behandlung mit der nach dem in
§ 295 Abs. 1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten
Diagnose, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen mit dem Auftrag
des überweisenden Arztes.
(2) Soweit es zur Durchführung der in den
Vereinbarungen nach
§ 106b Absatz 1 Satz 1
vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich
ist, übermitteln die Krankenkassen im
Wege der elektronischen Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen
nach
§ 106c die Daten über die von
den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten
verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer,
der Kassennummer und der Krankenversichertennummer.
Die Daten über die verordneten
Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils
das Kennzeichen nach
§ 300 Absatz 3 Satz 1.
Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen
enthalten zusätzlich jeweils
die gemäß
§ 301 übermittelten Angaben über
den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose,
die Aufnahmediagnose, die
Art der durchgeführten Operationen und sonstigen
Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.
Die Daten sind jeweils für den
Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.