§ 293a Transparenzstelle für Verträge über
eine hausarztzentrierte Versorgung
und über eine besondere Versorgung
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet
eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge
nach den
§§ 73b und
140a einschließlich der Verträge
nach
§ 140a Absatz 1 Satz 3 (Vertragstransparenzstelle)
ein. Die Vertragstransparenzstelle
dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen
für den Risikostrukturausgleich nach
§ 273
und der Information der Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle
führt ein Verzeichnis, das
zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben
enthält über
1. | die Vertragsform, |
2. | die vertragschließende Krankenkasse, |
3. | bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden
Leistungserbringer, |
4. | den Tag des Vertragsbeginns, |
5. | soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von
Vertragsänderungen, |
6. | den Tag des Vertragsendes, |
7. | den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages, |
8. | soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien
zugrunde liegenden Diagnosen
und |
9. | die Vertragsnummer nach Satz 4. |
Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle
mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen.
Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu
aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung
im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses
umfasst mindestens die Angaben
nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und
erfolgt bis spätestens zum 30. September 2020.
Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämtlichen
Angaben nach
Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis
spätestens zum 30. September 2021.
(3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt
erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das Nähere zu
dem Verzeichnis nach
Absatz 1 Satz 3 in Verbindung
mit
Absatz 2 Satz 1, insbesondere
1. | Art und Aufbau des Verzeichnisses, |
2. | das Verfahren für die Eintragung der Verträge in
das Verzeichnis, |
3. | Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen
Vertragsnummer und |
4. | das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer. |
Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4
sollen bereits bestehende Vertragskennzeichen
berücksichtigt werden. Die Vertragstransparenzstelle
bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis
nach
Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
Absatz 2
Satz 2 bis zum 31. März 2021. Satz 1 Nummer 1
und 2 gilt entsprechend.
(4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der
Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens
bis zum 31. August 2020 die für die erstmalige
Veröffentlichung des Verzeichnisses
erforderlichen Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 zu
übermitteln. Veränderungen der Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der
erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen
sind von den Krankenkassen ohne Anforderung
zu übermitteln.
(5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der
Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens
bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröffentlichung
des Verzeichnisses nach
Absatz 2
Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
Veränderungen der Angaben und die Angaben zu
nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten
Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung
zu übermitteln.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
der Vertragsnummer nach
Absatz 1 Satz 4
schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen
für die softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen
Übermittlungspflicht nach
§ 295 Absatz 1b
Satz 1 und 8.
(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung
bei der Verwaltung der Vertragstransparenzstelle
entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen
des Gesundheitsfonds gedeckt.