§ 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung
und Prävention in Lebenswelten
(1) Lebenswelten im Sinne des
§ 20 Absatz 4
Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame,
abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des
Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen
und pflegerischen Versorgung sowie der
Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die
Krankenkassen fördern im Zusammenwirken mit dem
öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet der Aufgaben
anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen
nach
§ 20f Absatz 1 mit Leistungen
zur Gesundheitsförderung und Prävention in
Lebenswelten insbesondere den Aufbau und
die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen.
Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten
und der für die Lebenswelt Verantwortlichen
die gesundheitliche Situation einschließlich
ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge
zur Verbesserung der gesundheitlichen
Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen
Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren
Umsetzung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Satz 2 sollen die Krankenkassen zusammenarbeiten
und kassenübergreifende Leistungen
zur Gesundheitsförderung und Prävention
in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung
von Leistungen für Personen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen
besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit
und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende eng zusammen.
(2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung
und Prävention in Lebenswelten
erbringen, wenn die Bereitschaft der für die
Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von
Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen
Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen
Ressourcen und Fähigkeiten besteht
und sie mit einer angemessenen Eigenleistung
zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach
§ 20f beitragen.
(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gesundheitsförderung
und Prävention in Lebenswelten
für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte,
insbesondere in Kindertageseinrichtungen,
in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
in Schulen sowie in den Lebenswelten
älterer Menschen und zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität der Leistungen beauftragt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der
Entwicklung der Art und der Qualität krankenkassenübergreifender
Leistungen, deren Implementierung
und deren wissenschaftlicher Evaluation.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt
dem Auftrag die nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten
Handlungsfelder und Kriterien sowie die
in den Rahmenvereinbarungen nach
§ 20f jeweils
getroffenen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen
des Auftrags nach Satz 1 soll die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung geeignete Kooperationspartner
heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1
vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine
pauschale Vergütung in Höhe von mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach
§ 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung
und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden
haben. Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt
quartalsweise und ist am ersten Tag des jeweiligen
Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von
§ 20
Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. Die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass
die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung
des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt
wird und dokumentiert dies nach Maßgabe des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Abweichend von Satz 4 erhält die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020
keine pauschale Vergütung für die Ausführung des
Auftrags nach Satz 1.
(4) Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung nach
Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang,
zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit
sowie zu den für die Durchführung notwendigen
Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung erstmals bis zum
30. November 2015. Kommt die Vereinbarung
nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, erbringt
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
die Leistungen nach
Absatz 3 Satz 1 unter
Berücksichtigung der vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1
festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie
unter Beachtung der in den Rahmenvereinbarungen
nach
§ 20f getroffenen Festlegungen und des
Wirtschaftlichkeitsgebots nach
§ 12. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen regelt in seiner
Satzung das Verfahren zur Aufbringung der erforderlichen
Mittel durch die Krankenkassen.
§ 89
Absatz 3 bis 5 des Zehnten Buches gilt entsprechend.