(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden
sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge
verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber
gehemmt; diese Hemmung der Verjährung
bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund
eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern
und deren weiteren Nachunternehmern.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach
ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten
aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende
Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem
Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei
der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung
beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe
des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf
von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.
Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle
nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der
Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem
in der Prüfungsankündigung ursprünglich
bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten
für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten,
in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen
Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen
nach
§ 28q Absatz 1 und
1a sowie nach
§ 251
Absatz 5 und
§ 252 Absatz 5 des Fünften Buches.