§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige
Einnahmen
(1)
[Dieser Absatz ist gültig bis 31.12.2023] Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld
und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die
für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld,
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld
oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen
zusammen mit den genannten Sozialleistungen das
Nettoarbeitsentgelt im Sinne des
§ 47 des Fünften Buches nicht
um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung
des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern
der gesetzlichen Krankenversicherung ist der
um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte
Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen
und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen,
die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind einschließlich der Versicherung für
das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von
der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten,
sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die
um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des
Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten
entsprechend abzuziehen.
(1)
[Dieser Absatz ist gültig ab 01.01.2024] Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld
und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die
für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld,
Krankengeld
der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld
oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen
zusammen mit den genannten Sozialleistungen das
Nettoarbeitsentgelt im Sinne des
§ 47 des Fünften Buches nicht
um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung
des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern
der gesetzlichen Krankenversicherung ist der
um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte
Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen
und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen,
die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind einschließlich der Versicherung für
das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von
der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten,
sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die
um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des
Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten
entsprechend abzuziehen.
(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin
oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig,
wenn diese Tätigkeiten neben
1. | einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig
mindestens 15 Stunden wöchentlich
außerhalb des Rettungsdienstes oder |
2. | einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt
oder als Arzt in privater Niederlassung |
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die
Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig
sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem
Buch.