1. | Erwerbseinkommen, |
2. | Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen
zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), |
3. | Vermögenseinkommen, |
4. | Elterngeld und |
5. | Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes. |
1. | Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson
von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn das Entgelt das
dem Umfang der Pflegetätigkeit
entsprechende Pflegegeld nach
§ 37 des Elften Buches nicht
übersteigt, |
2. | Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie
nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
gefördert worden sind, |
3. | Renten nach § 3 Nummer 8a des
Einkommensteuergesetzes und |
4. | Arbeitsentgelt, das ein behinderter
Mensch von einem Träger einer
in § 1 Satz 1 Nummer 2 des
Sechsten Buches genannten Einrichtung
erhält. |
1. | Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der
§§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in
Verbindung mit § 15 Absatz 2, |
2. | Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16
und 17 des Einkommensteuergesetzes und |
3. | Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18
des Einkommensteuergesetzes. |
1. | das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld,
das Mutterschaftsgeld, das
Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld,
das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld
und vergleichbare Leistungen, |
2. | Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder
verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente,
die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, |
3. | Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung
der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige
Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige
gezahlt werden, |
4. | die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit
sie einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung
oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen
Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder
Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert
ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert
ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
Mindestgrundrente anzusetzen, |
5. | das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen
sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung
der Abgeordneten, Leistungen nach
dem Bundesversorgungsteilungsgesetz
und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, |
6. | das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung
der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich
gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, |
7. | Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder Alters, |
8. | der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3
bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen
Gesetzen, die die entsprechende Anwendung
der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen, |
9. | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit,
die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
zugesagt worden sind, sowie
Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, |
10. | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen,
allgemeinen Unfallversicherungen sowie
sonstige private Versorgungsrenten. |
1. | das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld,
das Mutterschaftsgeld, das
Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld,
das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld
und vergleichbare Leistungen, |
2. | Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder
verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente,
die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, |
3. | Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung
der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige
Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige
gezahlt werden, |
4. | die Verletztenrente der Unfallversicherung,
soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit
Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches
übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der
Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder
Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim
bleibt unberücksichtigt, |
5. | das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen
sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung
der Abgeordneten, Leistungen nach
dem Bundesversorgungsteilungsgesetz
und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, |
6. | das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung
der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich
gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, |
7. | Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder Alters, |
8. | der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3
bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen
Gesetzen, die die entsprechende Anwendung
der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen, |
9. | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit,
die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
zugesagt worden sind, sowie
Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, |
10. | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen,
allgemeinen Unfallversicherungen sowie
sonstige private Versorgungsrenten. |
1. | das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld,
das Mutterschaftsgeld, das
Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld,
das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld
und vergleichbare Leistungen, |
2. | Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder
verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente,
die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, |
3. | Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung
der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige
Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige
gezahlt werden, |
4. | die Verletztenrente der Unfallversicherung,
soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit
Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches
übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der
Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder
Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim
bleibt unberücksichtigt, |
5. | das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen
sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung
der Abgeordneten, Leistungen nach
dem Bundesversorgungsteilungsgesetz
und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, |
6. | das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung
der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich
gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, |
7. | Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder Alters, |
8. | der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10
des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des
Vierzehnten Buches vorsehen, |
9. | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit,
die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
zugesagt worden sind, sowie
Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, |
10. | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen,
allgemeinen Unfallversicherungen sowie
sonstige private Versorgungsrenten. |
1. |
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen, | ||||
2. | Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im
Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach
Abzug der Werbungskosten und | ||||
3. | Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit
sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen. |