§ 18 [Dieser Paragraf ist gültig bis 31.12.2024] Bezugsgröße
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die
Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften
für die einzelnen Versicherungszweige nichts
Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt
der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen
Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren,
durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße
[Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden
Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der
für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der
Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr
der Veränderung bestimmten Wert
der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet
auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße
(Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet.