§ 67 Begriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten
ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten
(Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679),
die von einer in
§ 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen
Daten, auch von juristischen Personen,
die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit
dieses Kapitel angewandt wird, auch
1. | Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage
sich im Sozialgesetzbuch
befindet, |
2. | Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem
Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, |
3. | Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die
das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend
anwendbar erklären, und |
4. | |
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger
im Sinne von
§ 12 des Ersten Buches verarbeitet,
ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist
der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so
sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten,
die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile
dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und
juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit
sie nicht unter
§ 81 Absatz 3 fallen.