Sozialgesetzbuch Zehntes Buch |
1. | Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage
sich im Sozialgesetzbuch
befindet, |
2. | Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem
Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, |
3. | Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die
das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend
anwendbar erklären, und |
4. | Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes
und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz
zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes
bleibt unberührt. |
aa) | die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer
Art nach eine Erhebung bei anderen
Personen oder Stellen erforderlich machen
oder |
bb) | die Erhebung bei der betroffenen Person
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde |
1. | die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach
anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches
als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich
sind, |
2. | es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens
der wissenschaftlichen Forschung oder Planung
im Sozialleistungsbereich erforderlich ist
und die Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2
oder 4a Satz 1 vorliegen. |
1. | ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem
Gesetzbuch oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und
von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht, |
2. | bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob
sie als Selbständige tätig ist, |
3. | ob und welche Art von Beiträgen nach diesem
Gesetzbuch sie abführt und |
4. | ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit
erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
beschäftigt. |
1. | für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben
worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe der übermittelnden Stelle nach
diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe
des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte
Stelle ist, |
2. | für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer
Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden
gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines
Strafverfahrens oder |
3. | für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen
der betroffenen Person im Zusammenhang
mit einem Verfahren über die Erbringung
von Sozialleistungen; die Übermittlung
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde. |
1. | die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
dem Bundesentschädigungsgesetz,
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Strafverfolgungsmaßnahmen,
dem Unterhaltssicherungsgesetz,
dem Beamtenversorgungsgesetz und den
Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz
verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz,
dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
und den Vorschriften der Länder
über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen
zu erbringen haben, |
2. | die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien
im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes,
die Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes und die öffentlichrechtlichen
Zusatzversorgungseinrichtungen, |
3. | die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit
sie kindergeldabhängige Leistungen des
Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter
Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten
festzusetzen haben. |
1. | zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138
des Strafgesetzbuches, |
2. | zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach
§ 8 des Infektionsschutzgesetzes, |
3. | zur Sicherung des Steueraufkommens nach
§ 22a des Einkommensteuergesetzes und den
§§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der
Abgabenordnung und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes,
soweit diese Vorschriften
unmittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung
von Daten der ausländischen Unternehmen,
die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden,
nach § 93a der Abgabenordnung, |
4. | zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs
nach § 10 des Einkommensteuergesetzes, |
5. | zur Überprüfung der Voraussetzungen für die
Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die
Leistung von Wohngeld nach § 33 des Wohngeldgesetzes, |
6. | zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, |
7. | zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender
Tatsachen an die Registerbehörde, |
8. | zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter
der Länder und des Statistischen Bundesamtes
gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes
zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, |
9. | zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach
§ 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes, |
10. | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Bund als zentraler Stelle nach
§ 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, |
11. | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See, soweit
sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach
dem Einkommensteuergesetz durchführt, |
12. | zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen
Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes, |
13. | nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im
Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage, |
14. | nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes
für die Erhebung über
wohnungslose Personen oder |
15. | nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
für die Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs. |
1. | im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung
des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden
nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit
der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68
hinaus nur mitgeteilt werden können
| ||||||||
2. | für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichneten Mitteilungspflichten, | ||||||||
3. | für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14
Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten
Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung
die Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen
der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes oder eines Versicherungsschutzes
oder die Gewährung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch betrifft, | ||||||||
4. | für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
bezeichneten Mitteilungspflichten, | ||||||||
5. | für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1
Satz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
bezeichneten Mitteilungspflichten
oder | ||||||||
6. | für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c
des Asylgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten
der Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende. |
1. | wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit
gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen
zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich
sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten
werden oder |
2. | soweit sie für die Feststellung erforderlich sind,
ob die Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. |
1. | der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft
nach § 802c der Zivilprozessordnung
nicht nachkommt, |
2. | bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft
aufgeführten Vermögensgegenstände
eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder |
3. | die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige
Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei
der Meldebehörde nicht bekannt ist. |
1. | den Dritten, an den die Daten übermittelt werden, |
2. | die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und
den Kreis der betroffenen Personen, |
3. | die wissenschaftliche Forschung oder die Planung,
zu der die übermittelten Sozialdaten verarbeitet“
werden dürfen, und |
4. | den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten
verarbeitet werden dürfen, |
1. | im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2
für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer
Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen
oder wegen der Ausstellung einer
Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei
denn, dass die betroffene Person der Übermittlung Übermittlung
widerspricht; die betroffene Person ist von
dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens
in allgemeiner Form schriftlich
oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, |
1a. | im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung
sowie Abwehr eines Erstattungsoder
Ersatzanspruchs, |
2. | |
3. | im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften
Buches. |
1. | die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher
Übereinkommen auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit erfolgt, oder |
2. | soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1
Nummer 1 und 2 oder des § 70 vorliegen |
1. | den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
und ergänzenden Weisungen, |
2. | die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden
sollen, und den Kreis der betroffenen Personen, |
3. | die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung
der Daten im Auftrag erfolgen soll, sowie |
4. | den Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen |
1. | beim Verantwortlichen sonst Störungen im Betriebsablauf
auftreten können oder |
2. | die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbeiter
erheblich kostengünstiger besorgt werden
können. |
1. | an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte
wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer
Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches genannte
Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung
von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet, |
2. | an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständige Stelle wenden, wenn sie
die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in
§ 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der
Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
behauptet. |
1. | die natürliche oder juristische Person als Klägerin
oder Antragstellerin und |
2. | der oder die Bundesbeauftragte oder die nach
Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständige Stelle als Beklagter oder Beklagte
oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin. |
1. | sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht
mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten
an diese Kategorien von Empfängern
rechnen muss, |
2. | es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung,
Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer
in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle
oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67
Absatz 4 Satz 2 handelt oder |
3. | es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten
im Sinne von § 67 Absatz 4
Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes
zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind. |
1. | die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit
des Verantwortlichen liegenden Aufgaben
im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a
bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden
würde und die Interessen des Verantwortlichen
an der Nichterteilung der Information die Interessen
der betroffenen Person überwiegen, |
2. | die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines
Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen
des Verantwortlichen an der Nichterteilung
der Information die Interessen der betroffenen
Person überwiegen oder |
3. | eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche
Stellen gefährden würde. |
1. | soweit die Erteilung der Information
| ||||
2. | soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung
nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten geheim
gehalten werden müssen |
1. | |||||
2. | die Sozialdaten
|