§ 35 Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden
Sozialdaten
(§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von
den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden
(Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses
umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers
sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur
Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben
werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer
Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen
treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich
sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben
werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen
die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften
der Leistungsträger und ihrer Verbände, die
Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch
genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen,
Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse,
die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die
Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben
nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
und
§ 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter
und Gemeindebehörden sowie die
anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2
des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben
nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die
Stellen, die Aufgaben nach
§ 67c Absatz 3 des Zehnten
Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten
Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten
Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches
regeln die Verarbeitung von Sozialdaten
abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten
im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden
die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende
Anwendung, soweit nicht in diesem oder
einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten
oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht
zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht
und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung
von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen
und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe
des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet
werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn
schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1
genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche
oder deren Auftragsverarbeiter,
1. | die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung
nicht im Rahmen einer Niederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
erfolgt, oder |
2. | die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen
Niederlassung verarbeiten. |
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden
sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen
Auftragsverarbeiter nur die
§§ 81 bis 81c des Zehnten
Buches.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2
der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und die Schweiz den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit
als Drittstaaten.