1. | § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den
Personenfernverkehr, |
2. | § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr;
abweichend von § 40 Absatz 2
Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im
Personenfernverkehr eine Anzeige bei der
Genehmigungsbehörde; sofern die Genehmigungsbehörde
den angezeigten Fahrplanänderungen
innerhalb von einem Monat
widerspricht, dürfen diese nicht in Kraft treten. |