Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der
Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. | Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), |
2. | Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), |
3. | Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), |
4. | Theaterbesuchern |
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten
wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird.