Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr
im Sinne des
§ 8 Absatz 1 und
nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs
nach
§ 43 gehört. Die Beförderung von Personen
zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
1. | der Abstand zwischen diesen Haltestellen
nicht mehr als 50 km beträgt oder |
2. | zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr
mit einer Reisezeit bis zu einer
Stunde betrieben wird. |
In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne
Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
1. | kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht
oder |
2. | das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote
nur unerheblich beeinträchtigt
wird. |