§ 110
(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme
im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen
hat, in einem selbständigen Bescheid.
(2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach
§ 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen)
entscheidet in den Fällen des
Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen
des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des
Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.