§ 29 Allgemeiner Kündigungsschutz
(1) Das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten kann beiderseits an jedem Tag für den Ablauf
des folgenden Tages gekündigt werden.
(2) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister länger als vier Wochen
beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden.
(3) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt,
so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
(4) Unter der in
Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzung beträgt die Frist für eine Kündigung durch den
Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn das Beschäftigungsverhältnis
1. | zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, |
2. | fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
3. | acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
4. | zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
5. | zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
6. | fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
7. | zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
(5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(7) Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den
Absätzen 2 bis 5 hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer
geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem Zwölftel bei einer Kündigungsfrist von
zwei Wochen, zwei Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen, drei Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist
von einem Monat, vier Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, sechs Zwölfteln bei einer
Kündigungsfrist von drei Monaten, acht Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten, zehn Zwölfteln
bei einer Kündigungsfrist von fünf Monaten, zwölf Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und
vierzehn Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von sieben Monaten des Gesamtbetrages, den er in den dem
Zugang der Kündigung vorausgegangenen 24 Wochen als Entgelt erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen während
des Berechnungszeitraums oder der Kündigungsfrist ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Zeiten des
Bezugs von Krankengeld oder Kurzarbeitergeld sind in den Berechnungszeitraum nicht mit einzubeziehen.
(8)
Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er
mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten, auf den die Voraussetzungen der
Absätze 2,
3,
4
oder
5 zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert, es sei denn, dass die Verringerung
auf einer Festsetzung gemäß
§ 11 Abs. 2 beruht. Hat das Beschäftigungsverhältnis im Fall des
Absatzes 2 ein
Jahr noch nicht erreicht, so ist von der während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausgegebenen
Arbeitsmenge auszugehen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Verringerung der Arbeitsmenge
auf rechtswirksam eingeführter Kurzarbeit beruht.
(9) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister, der überwiegend für ihn Arbeit weitergibt, eine künftige
Herabminderung der regelmäßig zu verteilenden Arbeitsmenge nicht rechtzeitig mit, so kann dieser vom
Auftraggeber Ersatz der durch Einhaltung der Kündigungsfrist verursachten Aufwendungen insoweit verlangen,
als während der Kündigungsfrist die Beschäftigung wegen des Verhaltens des Auftraggebers nicht möglich war.