Eine Person, die Maschinen zum Eigengebrauch herstellt, gilt als Hersteller und
muss sämtliche Pflichten gemäß
Artikel 5 erfüllen. In diesem Fall wird die
Maschine nicht in Verkehr gebracht, da sie vom Hersteller nicht für Dritte
bereitgestellt, sondern vom Hersteller selbst genutzt wird. Diese Maschine muss
jedoch vor ihrer Inbetriebnahme die
Maschinenrichtlinie erfüllen –
siehe § 86:
Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Dasselbe gilt auch für einen Benutzer, der
eine Gesamtheit von Maschinen für seine eigene Verwendung erzeugt –
siehe
§ 79 oben.