In
Nummer 4.1.3 Absatz 2 ist festgelegt, dass bei allen Maschinen zum Heben von
Lasten im engeren Sinne oder auswechselbaren Ausrüstungen zum Heben von
Lasten die in Absatz 1 vorgeschriebenen „Maßnahmen“ die statischen und
dynamischen Überlastprüfungen gemäß
Nummer 4.1.2.3 einschließen müssen. In
der Regel handelt es sich bei den statischen und dynamischen Prüfungen um
Einzelprüfungen, die an jeder Maschine durchzuführen sind, nachdem sie
zusammengebaut und bevor sie in Betrieb genommen wird. Dies ist vor allem
dann wichtig, wenn in der Fertigung manuelle Schweißungen durchgeführt
werden, da die dynamische und statische Prüfung mit der vorgeschriebenen
Überlast zum Spannungsabbau an den Schweißstellen beiträgt.
Wenn bei bestimmten in Serie gefertigten Maschinengattungen durch die
eingesetzten Fertigungsverfahren und die Anwendung eines umfassend
dokumentierten Qualitätssicherungssystems gewährleistet werden kann, dass
jede gefertigte Maschine nach dem vollständigen Zusammenbau identische
Eigenschaften aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass statische oder
dynamische Prüfungen an geeigneten Mustern der Maschine die Anforderung in
Nummer 4.1.3 Absatz 2 erfüllen.
Die Bedingungen für die Durchführung der statischen und dynamischen Prüfungen
sind im Regelfall in den harmonisierten Normen für die betreffende
Maschinenkategorie angegeben. Die maßgeblichen Prüfberichte müssen in der
Betriebsanleitung enthalten sein, die mit der Maschine mitgeliefert wird –
siehe
§ 361: Anmerkungen zu Nummer 4.4.2 Buchstabe d. Einige harmonisierte Normen
enthalten Musterformate für derartige Prüfberichte.