Erwägungsgrund 26 erinnert daran, dass die einzelstaatlichen Behörden, die für
die Durchsetzung der Bestimmungen der
Maschinenrichtlinie verantwortlich sind
(die Marktüberwachungsbehörden), in der Lage sein müssen, geeignete
Sanktionen zu verhängen, wenn diese Bestimmungen nicht vorschriftsgemäß
angewandt werden. Die Sanktionen müssen in den einzelstaatlichen Gesetzen
und Verordnungen für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie in
nationales Recht festgelegt sein –
siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26.