§ 237 Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko
1.5.15 Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko Die Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten
müssen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder
ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird. Diese Teile müssen erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein, die
benutzerbezogen angebracht sind und dem Benutzer einen sicheren Halt
ermöglichen. |
Die Anforderung in
Nummer 1.5.15 Absatz 1 gilt für sämtliche Teile der Maschine,
auf denen sich Personen bewegen oder aufhalten, um zu den
Bedienungsständen und Wartungsstellen oder um von einem Maschinenteil zu
einem anderen zu gelangen –
siehe § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2. Sie
gilt außerdem für diejenigen Maschinenteile, in deren Bereich sich Personen
bewegen oder aufhalten, während sie mit für das Heben oder Bewegen von
Personen bestimmten Maschinen arbeiten. Diese Anforderung gilt also für
Maschinenteile wie beispielsweise Trittbretter, Arbeitsbühnen, Laufgänge,
Laufstege Rampen, Stufen, Treppenleitern, Leitern, Böden, Fahrtreppenstufen
oder die Förderbänder von Personenfahrsteigen.
Die Anforderung in
Nummer 1.5.15 gilt nur für Maschinenteile einschließlich der
Zugangseinrichtungen zu der in der Betriebsstätte des Benutzers installierten
Maschine –
siehe § 240: Anmerkungen zu Nummer 1.6.2. Die Pflichten des
Arbeitgebers hinsichtlich der Bodenflächen in Arbeitsstätten sind in der Richtlinie
89/654/EWG des Rates festgelegt.
166) Etwaige besondere Anforderungen an den
Boden, auf dem die Maschine eingesetzt oder aufgestellt werden soll, sind in der
Betriebsanleitung des Herstellers anzugeben –
siehe § 264: Anmerkungen zu
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.
Um Risiken durch Ausrutschen zu vermeiden, hat der Hersteller – unter
Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen – für eine ausreichende
Rutschhemmung der Oberflächen der Maschine zu sorgen, bei denen
vorhersehbar ist, dass sich darauf Personen bewegen oder aufhalten. Da
Rückstände von Substanzen wie Wasser, Öl oder Fett, Erde, Schmutz, Schnee
oder Eis eine erhöhte Rutschgefahr bedeuten, müssen die Flächen, auf denen
sich Personen bewegen oder aufhalten, wo möglich, so konstruiert und
angeordnet sein, dass das Vorhandensein solcher Stoffe vermieden wird, oder
aber sie müssen so konstruiert sein, dass derartige Stoffe sich nicht ansammeln
bzw. dass sie abgelassen oder entfernt werden können. Falls es vorkommen
kann, dass Oberflächen nass oder feucht bleiben, ist die Verwendung glatter
Flächen zu vermeiden.
Zur Vermeidung von Stolperrisiken ist es wichtig, Höhenunterschiede zwischen
aneinandergrenzenden Flächen zu vermeiden. So muss beispielsweise die
Niveaugenauigkeit von Hebezeugen, die feste Ladestellen anfahren und bei
denen Personen Zugang zum Lastträger haben, so gestaltet sein, dass
Höhenunterschiede zwischen dem Boden des Lastträgers und der Ladestelle, die
ein Stolperrisiko darstellen könnten, vermieden werden. Bei der Verlegung und Befestigung von Kabeln und Rohrleitungen sind etwaige Hindernisse, die ein
Stolperrisiko darstellen könnten, zu vermeiden.
Falls ein Absturzrisiko besteht, müssen die betreffenden Bereiche mit den
notwendigen Umwehrungen oder Sicherheitsgeländern und Fußleisten versehen
werden, um Abstürze zu vermeiden. Verankerungspunkte für die Anbringung der
persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sind anzubringen, wenn ein
Restrisiko von Abstürzen besteht –
siehe § 265: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2
Buchstabe m und § 374: Anmerkungen zu Nummer 6.3.2. Es sind geeignete
Verankerungsarten zu verwenden, wobei die notwendige Bewegungsmöglichkeit
der Bediener zu berücksichtigen ist. Gemäß
Nummer 1.1.2 Buchstabe b können
die Anleitungen für die Bereitstellung und Benutzung von persönlicher
Schutzausrüstung jedoch nicht als Ersatz für integrierte Schutzmaßnahmen gegen
Absturzrisiken gelten, sofern entsprechende Maßnahmen durchführbar sind.
Der zweite Absatz von
Nummer 1.5.15 schreibt vor, dass Maschinenbereiche, in
denen sich Personen bewegen oder aufhalten, soweit zweckmäßig mit
Haltevorrichtungen ausgerüstet werden müssen, die in Bezug zum Benutzer fest
angebracht sind und ihm festen Halt bieten. Dabei handelt es sich um eine
ergänzende Maßnahme, durch die das Risiko von Ausrutschen, Stolpern und
Stürzen verringert wird, und die vor allem bei Maschinen wichtig ist, bei denen die
Benutzer auf eine in Bewegung befindliche Fläche treten müssen, beispielsweise
auf Fahrtreppen und Fahrsteigen.
Allgemeine Spezifikationen zur Vermeidung von Rutsch-, Stolper- und Sturzgefahr
sind in den Normen der Reihe EN ISO 14122 enthalten –
siehe § 240:
Anmerkungen zu Nummer 1.6.2.Zusätzlich zur allgemeinen Anforderung in
Nummer 1.5.15 sind in
Nummer 6.3.2
ergänzende Anforderungen hinsichtlich der Risiken eines Sturzes aus dem
Lastträger von Maschinen zum Heben von Personen festgelegt.