§ 173 Grundsätze für die Integration der Sicherheit
1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit a) | Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion
gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter
Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der
Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen können, ohne dass
Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der
voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der
Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb
gesetzt und entsorgt wird. |
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Nummer 1.1.2, in der die Grundsätze für die Integration der Sicherheit, auch
bezeichnet als
„Sicherheit durch Konstruktion“, festgelegt sind, ist eine
Schlüsselstelle im
Anhang I.
Nummer 1.1.2 legt eine grundlegende Methodik für
Konstruktion und Bau sicherer Maschinen fest, die entscheidend ist für die
Herangehensweise der Maschinenrichtlinie.
105) Der allgemeine Grundsatz 2
besagt, dass diese grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung
für sämtliche Maschinen gilt. Bei der Anwendung der anderen grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die in Nummer 1.1.2
festgelegten Grundsätze für die Integration der Sicherheit einzuhalten.
Nummer 1.1.2 Buchstabe a besagt einleitend, dass die Maschinen für ihre
Funktion geeignet sein müssen. Die Maschinenrichtlinie befasst sich in erster Linie
mit Sicherheit und enthält keine speziellen Anforderungen an die
Leistungsfähigkeit von Maschinen. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass
die Effizienz von Maschinen eine Anforderung ist, die dem Markt überlassen
werden sollte und dass die Benutzer sich für Maschinen entscheiden, deren
Leistungsmerkmale ihren eigenen Bedürfnissen entsprechen. Die Eignung von
Maschinen, ihre Funktion ordnungsgemäß zu erfüllen, berührt die Sicherheit
jedoch insoweit, als eine unzureichende Funktion einer Maschine zu gefährlichen
Situationen führen oder zu Fehlanwendungen verleiten kann.
Nummer 1.1.2 Buchstabe a formuliert anschließend das allgemeine Ziel, die
Maschinen so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ohne Gefährdung von
Personen betrieben, eingerichtet und gewartet werden können. Der Begriff
„Personen“ umfasst dabei sowohl das Bedienpersonal als auch alle sonstigen
gefährdeten Personen –
siehe § 166 und § 167: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1
Buchstabe c und d. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Hersteller sowohl die
vorgesehenen Bedingungen als auch jede vernünftigerweise vorhersehbare
Fehlanwendung der Maschine berücksichtigen –
siehe § 172: Anmerkungen zu
Nummer 1.1.1 Buchstabe i.
In
Nummer 1.1.2 Buchstabe a Absatz 2 wird das Ziel festgelegt, Risiken während
der gesamten vorhersehbaren Lebensdauer der Maschine zu vermeiden,
einschließlich der Zeiträume, in denen die Maschine transportiert, montiert,
demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird. Diese Anforderung bedeutet einerseits, dass sicherheitsrelevante Bauteile und Baugruppen ausreichend robust
und langlebig ausgeführt sein müssen –
siehe § 207: Anmerkungen zu Nummer 1.3.2, § 339 bis § 341: Anmerkungen zu Nummern 4.1.2.3, 4.1.2.4, 4.1.2.5 und
§ 369: Anmerkungen zu Nummer 6.1.1 – und dass angemessene Anleitungen für
die Instandhaltung und den Austausch von Teilen vorliegen müssen, die Alterung
und Verschleiß ausgesetzt sind –
siehe § 272: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r. Andererseits wird der Hersteller durch diesen Abschnitt
verpflichtet, nicht nur die Risiken zu berücksichtigen, die entstehen bei Betrieb,
Einrichtung und Wartung der Maschine, sondern auch während der anderen
Lebensphasen:
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die beim Transport von Maschinen
auftretenden Risiken umfassen beispielsweise:
die Konstruktion der Maschine zur Erleichterung der Handhabung –
siehe § 180: Anmerkungen zu Nummer 1.1.5;
Maßnahmen, um die Standsicherheit der Maschine beim Transport sicherzustellen –
siehe § 206: Anmerkungen zu Nummer 1.3.1 und
Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.1;
Maßnahmen, um eine ausreichende Festigkeit während des Transports sicherzustellen –
siehe § 338: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3;
Diese Maßnahmen sind von besonderer Bedeutung bei Maschinen, die dazu
bestimmt sind, während ihrer Lebensdauer fortlaufend zu verschiedenen
Aufstellungsorten transportiert zu werden.
Eine Maschinenkonstruktion, die die Montage und Demontage erleichtert, ist
auch von besonderer Bedeutung bei Maschinen, die dazu bestimmt sind, im
Laufe ihrer Lebensdauer vorübergehend an verschiedenen Aufstellungsorten
installiert zu werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen umschließen zum
Beispiel:
Die Maschinenrichtlinie enthält keine Anforderungen hinsichtlich Entsorgung,
Wiederaufbereitung oder Wiederverwendung von Maschinenbauteilen oder
Werkstoffen, wenn die Maschine verschrottet wird.
Die Maßnahmen, die im zweiten Absatz zur Vermeidung von Risiken während der
Außerbetriebsetzung und der Entsorgung der Maschine am Ende ihrer
Lebensdauer angesprochen werden, sind solche, die vom Maschinenhersteller
ergriffen werden können. Solche Maßnahmen können beispielsweise umfassen
sicherzustellen, dass Bauteile, die Gefahrstoffe enthalten, entsprechend und
dauerhaft gekennzeichnet sind, sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die in der
Maschine enthalten sind, sicher abgelassen werden können und sicherzustellen, dass jede gespeicherte Energie sicher abgebaut werden kann, wenn die Maschine
außer Betrieb gesetzt wird, damit Gefährdungen bei der Entsorgung vermieden
werden –
siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3.